Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Begründung einer Versetzung gegenüber dem Betriebsrat

 

Leitsatz (redaktionell)

Stellt der Arbeitgeber bei der Begründung einer Stellenbesetzung auf einen Vergleich des erfolgreichen mit den übrigen Bewerbern ab, so ist im Rahmen der Unterrichtung des Betriebsrats eine vergleichende Darstellung geboten. Die Beurteilung, der erfolgreiche Bewerber habe "den mit Abstand nachhaltigsten Eindruck" hinterlassen, stellt lediglich eine pauschalierende Gesamtbewertung dar, die hierzu nicht geeignet ist.

 

Normenkette

BetrVG §§ 99, 101

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 02.10.2013; Aktenzeichen 2 BV 10/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 02. Oktober 2013 - 2 BV 10/13 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Versetzung.

Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt ein Logistikunternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmern. Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert die im Betrieb A beschäftigten Arbeitnehmer/innen.

Unter dem 19. September 2012 nahm die Arbeitgeberin eine interne Stellenausschreibung für die Position eines/einer "Vorarbeiter/in Übernahme/Umschlag" vor. Auf die Stelle bewarben sich die Arbeitnehmer B, C, D, E, F, G, H, I, J und K. Sie reichten ihre schriftlichen Bewerbungsunterlagen bei der Arbeitgeberin ein. Mit den Bewerbern - ausgenommen Herrn B, der seine Bewerbung vorab zurückzog - führte der Geschäftsführer der Arbeitgeberin Bewerbungsgespräche durch. Ob er sich dabei eines Fragebogens bediente und inwieweit er über die Antworten der Kandidaten Notizen fertigte, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Arbeitgeberin entschied sich, die ausgeschriebene Stelle des Vorarbeiters mit Herrn J zu besetzen. Hierüber unterrichtete sie den Betriebsrat mit Schreiben vom 31.10.2012 unter Beifügung der schriftlichen Bewerbungsunterlagen der Mitbewerber. Der Betriebsrat teilte mit Schreiben vom 07. November 2012 mit, dass er sich durch die Arbeitgeberin noch nicht ausreichend über die geplante Versetzung unterrichtet fühle. Die Arbeitgeberin antwortete mit Schreiben vom 13. November 2012 unter anderem Folgendes:

"Meine Entscheidung, Herrn J für die ausgeschriebene Stelle des Vorarbeiters zu beschäftigen, ist neben der Aussagefähigkeit der eingereichten Bewerbungsunterlagen darin begründet, dass Herr J in dem mit ihm geführten Bewerbungsgespräch einen ausgezeichneten Eindruck hinterließ.

Herr J zeigt in dem Gespräch ein hohes Maß an Authentizität und vermittelte durch seine engagierte Form der Darstellung den Eindruck, für die ausgeschriebene Position des Vorarbeiters die ideale Besetzung zu sein. Herr J hinterließ im Vergleich zu den übrigen Bewerbern um die Selle des Vorarbeiters den mit Abstand nachhaltigsten Eindruck. Meine Entscheidung fiel demzufolge zu Gunsten von Herrn J aus".

Wegen des Weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird ergänzend auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses - Bl. 79 bis Bl. 83 d. A. - Bezug genommen. Durch den am 02. Oktober 2013 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und der Arbeitgeberin aufgegeben, die Versetzung des Herrn J zum Vorarbeiter aufzuheben. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - Folgendes ausgeführt: Der Betriebsrat könne gemäß § 101 Satz 1 BetrVG die Aufhebung der personellen Maßnahme verlangen, da mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG eine Zustimmungsfiktion im Sinne des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht eingetreten sei. Die Arbeitgeberin habe in ihrem Schreiben vom 13. November 2012 deutlich gemacht, dass neben den eingereichten Bewerbungsunterlagen auch die von ihr geführten Bewerbungsgespräche für ihre Auswahlentscheidung maßgeblich gewesen seien. Sie habe dem Betriebsrat zwar ein Bewertungsergebnis mitgeteilt, ihm aber nicht nachvollziehbar dargestellt, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände sie zu ihrer Beurteilung gelangt sei und was die Bewertungsgrundlagen gewesen seien. Aus der Unterrichtung der Arbeitgeberin lasse sich nicht entnehmen, wie sich die anderen Bewerber präsentiert hätten und warum ihr Auftreten weniger authentisch und weniger engagiert gewirkt habe. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf S. 7 bis S. 11 - Bl. 84 bis Bl. 88 d. A. - des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Gegen den am 18. November 2013 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 16. Dezember 2013 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 20. Februar 2014 auf rechtzeitigen Antrage hin mit dem beim Hess. Landesarbeitsgericht am 20. Februar 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Arbeitgeberin vertritt unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens nach wie vor die Rechtsansich...

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