Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 635,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger sind von der beklagten Behörde (dem Finanzamt) zusammenveranlagte Eheleute. Durch Urteil des Kreisgerichts … vom 10.12.1985 ist der Klägerin im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens das Erziehungsrecht für die am 17.11.1980 bzw. 14.07.1983 geborenen Töchter K. und M. übertragen worden. Der leibliche Vater der Kinder und geschiedene Ehemann der Klägerin, der Beigeladene, leistet seit dieser Zeit den im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbetrag von jeweils 130,– DM monatlich für jedes Kind.

Ursprünglich wurde der Klägerin vom Finanzamt im Rahmen der streitigen Einkommensteuerveranlagung für 1991 für jedes Kind der volle Kinderfreibetrag in Höhe von 3.024,– DM zugestanden, weil die Kläger mitgeteilt hatten, daß der Beigeladene seiner Unterhaltsverpflichtung nicht mindestens zu 25 v.H. erfüllt habe.

Nachdem eine Antrage bei dem für die Besteuerung des Beigeladenen zuständigen Finanzamt … ergeben hatte, daß der Beigeladene seiner Unterhaltsverpflichtung für die Kinder K. und M. im Jahre 1991 in voller Höhe nachgekommen sei, berücksichtigte das Finanzamt in dem nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid 1991 bei den Klägern für die Kinder K. und M. lediglich noch den halben Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz 1 Einkommensteuergesetz –EStG–) in Höhe von jeweils 1.512,– DM.

Der dagegen gerichtete Einspruch, mit dem die Kläger die Übertragung der auf den Beigeladenen entfallenden Freibeträge gemäß § 32 Abs. 6 Satz 4 1. Alt. EStG begehrten, blieb erfolglos.

Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger erneut geltend, daß die Übertragung der Kinderfreibeträge auf die Klägerin gerechtfertigt sei, da der Beigeladene seinen Unterhaltsverpflichtungen nur teilweise nachgekommen sei. Der auf dem Urteil des Kreisgerichts … vom 10.12.1985 beruhende Unterhalts-Vollstreckungstitel stelle aufgrund der veränderten Lebensverhältnisse der Kinder K. und M. im Jahre 1991 keine geeignete Berechnungsgrundlage mehr für den notwendigen Unterhaltsbedarf dieser Kinder dar. Zwar sei dieser Titel für etwaige Vollstreckungshandlungen bis zu einer förmlichen Abänderung durch das zuständige Zivilgericht für alle anderen Zivilgerichte verbindlich. Im Besteuerungsverfahren könne jedoch ein Unterhaltstitel aus der ehemaligen DDR zur Feststellung der Höhe einer Barunterhaltsverpflichtung keine Grundlage liefern, da er von völlig anderen Lebensvoraussetzungen, völlig anderen Lebenshaltungskosten und zudem von einer anderen Währung ausgehe und somit zur Feststellung eines tatsächlichen Bedarfs völlig ungeeignet sei. Dieser Bedarf ergebe sich vielmehr aus den Werten der „Düsseldorfer Tabelle”, und erreiche sich unter Berücksichtigung der „Frankfurter Praxis” für jedes Kind auf 260,– DM. In dieser Höhe sei durch den Beigeladenen auch ab dem 01.06.1992 in einem förmlichen Unterhaltsverfahren der Unterhalt anerkannt worden. Da der nach der „Düsseldorfer Tabelle” errechnete Unterhaltsbedarf auch im gesamten Jahr 1991 anzusetzen sei, sei der Beigeladene im Streitjahr seinen Barunterhaltsverpflichtungen noch nicht einmal zu 50 v.H. nachgekommen. Die Kinderfreibeträge seien daher auf die Klägerin zu übertragen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Abänderung des geänderten Einkommensteuerbescheides für 1991 vom 17.08.1992 für die Kinder K. und M. den vollen Kinderfreibetrag zu gewähren und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dem Gericht haben die vom Finanzamt für die Kläger geführten Einkommensteuerakten des Streitjahres vorgelegen und waren Gegenstand des Verfahrens.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Das Finanzamt hat die Übertragung des bei dem Beigeladenen angesetzten hälftigen Kinderfreibetrages auf die Klägerin zu Recht abgelehnt.

Ein Kinderfreibetrag von 1.512,– DM wird für jedes berücksichtigungsfähige Kind des Steuerpflichtigen vom Einkommen abgezogen (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Davon abweichend wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehepaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen (dauernd getrennt lebende oder geschiedene Eltern oder Eltern eines nichtehelichen Kindes), auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn er seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr nachkommt, der andere Elternteil jedoch nicht oder nur zu einem unwesentlichen Teil (§ 32 Abs. 6 Satz 4 1. Alt. EStG).

Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Beigeladene im Streitjahr 1991 seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern K. und M. in genügendem Maße nachgekommen.

Das Bestehen sowie Art und Umfang einer Unterhaltsverpflichtung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Eltern und ihren Abkö...

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