Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistung. Mitbestimmung. technische Einrichtung. Verhalten. Zeiterfassungsgerät

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die gegenständliche Erweiterung der Kontrolle sowie eine Änderung in der Art und Weise, wie eine bereits eingeführte technische Einrichtung angewendet wird, unterliegen gemäß § 75 Abs 3 Nr 17 BPersVG der Mitbestimmung.

2. Wird angeordnet, daß nur solche Zeiterfassungsgeräte benutzt werden dürfen, die dem Arbeitsplatz am nächsten gelegen sind, während zuvor jedes beliebige Gerät auf dem Gesamtgebäudekomplex einer Dienststelle bedient werden konnte, so liegt darin eine mitbestimmungspflichtige Änderung der Anwendung einer technischen Kontrolleinrichtung.

 

Normenkette

BPersVG § 75 Abs. 3 Nrn. 15, 17

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 13.08.1992; Aktenzeichen 6 P 20.91)

 

Tatbestand

I.

Seit 1978 sind die Bediensteten des Fernmeldetechnischen Zentralamtes in Darmstadt (FTZ) verpflichtet, zur Kontrolle der gleitenden Arbeitszeit (GLAZ) bei Dienstbeginn und nach Dienstende diejenigen Zeiterfassungsgeräte zu benutzen, die den jeweiligen Gebäuden zugeordnet sind, in denen der Dienst beginnt oder endet. Die Gebäude auf dem weitläufigen Gelände Am Kavalleriesand wurden jedoch als ein einheitlicher Gebäudekomplex angesehen.

Mit Schreiben vom 12.2.1988 leitete der Beteiligte dem Antragsteller den Entwurf einer Hausblattverfügung mit Änderungen dieser Regelung und der Bitte um Mitwirkung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG zu. Der Entwurf hatte im wesentlichen folgenden Wortlaut:

„Die mit Verfügung … vom 31.01.1978 getroffene Regelung, wonach Gebäude ‚Am Kavalleriesand’ als ein Gebäudekomplex gelten, läßt sich nicht mehr aufrecht erhalten. Sie wird daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Es darf künftig nur noch das Zeiterfassungsgerät benutzt werden, das dem jeweiligen Arbeitsplatz am nächsten gelegen ist. Wird der Dienst ausnahmsweise an anderer Stelle aufgenommen (z.B. von Arbeitsuntersuchern oder bei Besprechungen) kann das dieser Stelle nächstgelegene Gerät benutzt werden.

Wir weisen aus gegebenem Anlaß ferner daraufhin, daß der Weg zwischen Parkplatz bzw. Fahrradabstellplatz und Zeiterfassungsgerät bei Dienstbeginn und -ende nicht zur Arbeitszeit zählt. Somit ist es unzulässig, das Zeiterfassungsgerät

  • bei Dienstbeginn vor dem Abstellen des Fahrzeugs
  • bei Dienstende nach Abholen des Fahrzeugs zu bedienen.

Ist ein Zeiterfassungsgerät defekt, so ist der Beginn oder das Ende der Arbeitszeit handschriftlich in die Arbeitszeitkarte einzutragen …”

Mit Schreiben vom 17.2.1988 reichte der Antragsteller dem Beteiligten den Vorgang mit dem Hinweis zurück, daß die beabsichtigte Hausblattverfügung eine mitbestimmungspflichtige Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten (§ 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG), eine Änderung in der Anwendung einer technischen Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens der Beschäftigten (§ 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG) sowie eine Änderung der Arbeitszeitlage (§ 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG) enthalte. Gleichzeitig bat er, das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten.

Der Beteiligte teilte ihm hierauf mit, daß er die vorgesehene Maßnahme als gebilligt ansehe, weil sich der Antragsteller nicht innerhalb der in § 72 Abs. 2 BPersVG vorgesehenen Frist zur Sache geäußert habe. Die sachlich nicht begründete Forderung nach Beteiligung im Rahmen mehrerer Mitbestimmungstatbestände stelle keine Sacherörterung im Rahmen des Mitwirkungstatbestandes gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG dar. Deshalb werde die Hausblattverfügung in der vorgesehenen Form veröffentlicht, was unter dem Datum des 18.3.1988 im Hausblatt Nr. 24 vom 23.3.1988 geschah.

Daraufhin hat der Antragsteller am 28.11.1988 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat geltend gemacht, daß durch die Hausblattverfügung des Beteiligten nicht nur die Schnittstelle zwischen Arbeitszeit und Wegezeit bestimmt werde, wie der Beteiligte meine. Es werde vielmehr angeordnet, welches Zeiterfassungsgerät von wem zu bedienen sei, und es werde geregelt, wie zu verfahren sei, wenn die Geräte defekt seien. Beide Anordnungen enthielten eindeutig Verhaltensregelungen im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG. Weil die Geräte generell zur technischen Überwachung des Verhaltens der Beschäftigten geeignet seien, sei auch jede Änderung des bestehenden Verfahrens mitbestimmungspflichtig nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß der Beteiligte sein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nrn. 15 und 17 BPersVG dadurch verletzt habe, daß er die Bedienung der Zeiterfassungsgeräte im Fernmeldetechnischen Zentralamt ohne die Beteiligung des Antragstellers geändert habe.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er hat erwidert: Seine Anordnung stelle keine Verhaltensregelung im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG dar, sondern bestimme den Ort, an dem die Dienstgeschäfte begännen, und präzisiere damit die Erfüllung der von den Beschäftigten geschuldeten L...

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