Der Vermieter kann bei diesem Verfahren Verbräuche der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen heranziehen. Das bedeutet, dass der Vermieter auf Werte aus der Vergangenheit zurückgreifen darf, allerdings müssen hierbei mindestens 2 Zeiträume berücksichtigt werden. Seit 1.1.2009 gilt, dass der Gebäudeeigentümer nicht mehr die Verbrauchsdaten eines ganzen Abrechnungszeitraums berücksichtigen muss, sondern es reicht ein kürzerer Zeitraum. Nach der Begründung des Verordnungsgebers gibt es Fälle, in denen die Daten eines vollständigen Abrechnungszeitraums nicht zur Verfügung stehen, wohl aber genügend Daten aus einem kürzeren Zeitraum, die durchaus aussagekräftig sein können. Diese Regelung soll es dem Gebäudeeigentümer ermöglichen, der zu erstellenden Abrechnung Daten aus kürzeren Zeiträumen zugrunde zu legen.[1]

 
Achtung

Das Verhältnis, nicht der tatsächliche Wert ist entscheidend

Es sind nicht die in der Vergangenheit gemessenen tatsächlichen Werte zu übernehmen, sondern das Verhältnis des Verbrauchs der betroffenen Räume zu den anderen Zeiträumen.

 
Praxis-Beispiel

Berechnungsbeispiel

 
  Summe aller Stricheinheiten des Anwesens 2022: 660 (100 %)  
  Stricheinheiten der nicht betroffenen Wohnungen: 594 (90 %)  
  Stricheinheiten der betroffenen Wohnung: 66 (10 %)  

2023 konnte in der betroffenen Wohnung keine Ablesung durchgeführt werden. Es wird daher das Verhältnis der betroffenen Wohnung zum Gebäude aus 2022 zugrunde gelegt.

 
  Stricheinheiten der nicht betroffenen Wohnungen 2023: 690 (90 % der Stricheinheiten des Anwesens)  
  Summe aller Stricheinheiten des Anwesens: 766,67 (100 %)  
  Stricheinheiten der betroffenen Räume: 76,67 (10 %)  

Achtung: Dieses Beispiel berücksichtigt der Einfachheit halber nur einen Zeitraum, gemäß § 9a Abs. 1 HeizKV müssen jedoch mindestens 2 Zeiträume berücksichtigt werden!

Falls die Verbrauchsdaten der Heizkörper einer Wohnung für das Jahr 2022 unwiederbringlich verloren sind, kann der Eigentümer/Vermieter auf die Daten dieser Räume aus früheren Jahren zurückgreifen. Aber: Wurde das Gebäude und somit die Wohnung erst 2021 fertiggestellt und bezogen, ist ein Zurückgreifen auf die Daten nur aus dem Jahr 2021 nicht möglich. Der Wortlaut der Verordnung stellt auf "Zeiträume" ab, daher sind mindestens 2 Zeiträume für die Verbrauchsermittlung erforderlich.[2]

Wie kurz oder lang die vergleichbaren "Zeiträume" im Sinne des § 9a Abs. 1 Satz 1 HeizKV zu sein haben und welche Monate etwa bei der Ermittlung des Wärmeverbrauchs herangezogen werden müssen, damit aussagekräftige Daten vorliegen, hängt vom Einzelfall ab. Vergleichbarkeit muss zum Beispiel im Hinblick auf die Witterung oder die Jahreszeit vorliegen.

[1] Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, K, Rn. 204.
[2] Langenberg/Zehelein, K 204.

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