Der Gebäudeeigentümer kann grundsätzlich frei auswählen, welche Art von Erfassungsgeräten er anschaffen möchte (§ 4 Abs. 2 Satz 3 HeizKV). Ein Mitspracherecht des Mieters bei der Auswahl der Geräte besteht nicht. Allerdings wird dieses Recht durch die Bestimmungen des § 5 HeizKV konkretisiert (siehe Denk/Westner, Ausstattung zur Verbrauchserfassung nach HeizKV).

Der Gebäudeeigentümer kann geeignete Erfassungsgeräte entweder kaufen, mieten oder leasen.

2.2.3.1 Kauf der Geräte

Beim Neubau übernimmt der Gebäudeeigentümer die Kosten für die Ausstattung des Gebäudes mit Verbrauchserfassungsgeräten. Der Nutzer zahlt mit der zu entrichtenden Miete auch für deren Nutzung. Die Kosten der Erstausstattung dürfen nicht in der Heizkostenabrechnung auf die Mieter verteilt werden.[1]

Bei bestehenden Gebäuden stellt die nachträgliche Ausstattung mit Messgeräten eine Modernisierung dar, die zu einer nachhaltigen Einsparung von Energie oder Wasser führt. Durch den Einbau von Erfassungsgeräten soll das Verhalten des Nutzers, Energie und Wasser einzusparen, nachhaltig beeinflusst werden. Darüber hinaus ist der Einbau verpflichtend, sodass es sich gemäß § 555b Nr. 6 BGB auch um eine Maßnahme handelt, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Bei Wohnraummietverhältnissen kann der Vermieter gemäß § 559 BGB die Anschaffungskosten der Messgeräte im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung auf die Mieter umlegen. Er darf die Jahresmiete um 8 % der auf die Wohnung entfallenden Modernisierungskosten erhöhen. Allerdings muss die Modernisierungsmaßnahme drei Monate vorher schriftlich angekündigt werden.

Eine Kostenumlage ist auch dann zulässig, wenn wegen der Modernisierung der Heizungsanlage noch funktionierende Messgeräte ausgetauscht werden müssen.

Die Frage, ob der Vermieter die Kosten für die Umstellung auf elektronische Heizkostenverteiler anstelle von Verdunstungsheizkostenverteilern als Modernisierungskosten auf die Mieter umlegen kann, hat der BGH bejaht.[2] Der Mieter hat den Austausch von funktionstüchtigen Heizkostenverteilern gegen ein zur Funkablesung geeignetes System zu dulden. Außerdem stellt der Einbau funkbasierter Messgeräte aufgrund der Nutzungserleichterungen nach dem BGH eine Modernisierung dar.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Mieterhöhung

Der Vermieter lässt nachträglich Wärmezähler in seinem Mehrfamilienhaus installieren. Die auf die einzelnen Wohnungen entfallenden Kosten betragen 800 EUR. Hier darf der Vermieter 8 %, also 64 EUR pro Jahr auf die Mieter umlegen. Damit erhöht sich die monatliche Miete um 5,33 EUR.

Kappungsgrenze beachten

Die Modernisierungsumlage bleibt auch nach Amortisation der Gerätekosten bestehen. Allerdings dürfen die Modernisierungskosten 3 EUR/m2 innerhalb von 6 Jahren nicht übersteigen. Liegt die Miete unter 7 EUR/m2 vor der Modernisierung, darf der Vermieter Modernisierungskosten von maximal 2 EUR/m2 verlangen.

 
Achtung

Gewerberaum: Ohne Vereinbarung keine Kostenumlage

Für Gewerberaummietverhältnisse gilt § 559 BGB nicht. Das bedeutet: Ohne mietvertragliche Regelung darf der Vermieter die Kosten der Ausstattung mit Verbrauchserfassungsgeräten auf Gewerbemieter nicht umlegen.

2.2.3.2 Anmietung der Geräte

Gemäß § 4 Abs. 2 HeizKV kann der Gebäudeeigentümer die Verbrauchserfassungsgeräte auch mieten oder leasen. Die Kosten der Anmietung sind als Betriebskosten umlagefähig gemäß § 2 Nr. 4a, 5a BetrKV. Ist das Mietobjekt bereits mit gemieteten Erfassungsgeräten ausgestattet, so kann der Vermieter die Mietkosten im Rahmen der Abrechnung dem Mieter weiter berechnen.

Beteiligungs- bzw. Widerspruchsverfahren und Informationspflicht des Vermieters

Will der Vermieter jedoch während eines bestehenden Mietverhältnisses auf Anmietung der Geräte umstellen, muss er vorher das Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 2 HeizKV durchführen.

Den Gebäudeeigentümer trifft eine Informationspflicht, die er am besten schriftlich erfüllt, zumal an den Zugang dieser Mitteilung die Widerspruchsfrist der Nutzer anknüpft. Ein Aushang im Treppenhaus reicht daher nicht aus. Dieses Schreiben sollte mindestens folgende Informationen enthalten:

  • die Absicht des Eigentümers, Geräte zu mieten oder zu leasen,
  • die Art der Erfassungsgeräte,
  • Gegenüberstellung der künftigen Mietkosten und Kosten des Gerätekaufs.

Ob auch die Laufzeit des Überlassungsvertrags erwähnt werden sollte, ist strittig.[1] Auf jeden Fall hat der Gebäudeeigentümer gegenüber den Nutzern, die weitere Informationen haben wollen, eine Erläuterungspflicht. In der Mitteilung muss jedoch kein Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Nutzers enthalten sein, da das Gesetz keine entsprechende Erläuterungspflicht vorsieht.[2]

 
Achtung

Keine Information, keine Umlage der Mehrkosten

Lässt ein Gebäudeeigentümer Erfassungsgeräte anbringen, die er gemietet oder geleast hat, ohne dass er gegenüber den Nutzern seiner Informationspflicht nachgekommen ist, kann er die durch den Betrieb der Erfassungsgeräte anfallenden Mehrkos...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge