Ein Nichtwohngebäude ist ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dient (§ 8 Abs. 1 Satz 2 CO2KostAufG).

 
Achtung

Betrachtungsweise

Auch hier sei an die tatsächliche Betrachtungsweise hinsichtlich des gesamten Gebäudes erinnert. So liegt auch ein Nichtwohngebäude vor, wenn sich z. B. in einem Ärztehaus im Erdgeschoss eine Hausmeisterwohnung befindet. Im Rahmen des Mietverhältnisses zwischen Vermieter und Hausmeister ist daher die Verteilung nicht nach § 5, sondern nach § 8 Abs. 1 CO2KostAufG vorzunehmen. Insoweit besteht aber die Möglichkeit, eine für den Hausmeister günstigere Aufteilung zu vereinbaren.

Für Nichtwohngebäude enthält das CO2KostAufG derzeit keine Stufenregelung wie bei Wohngebäuden.

Hier sind die Kosten grundsätzlich hälftig zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen. Abweichende Vereinbarungen dahingehend, dass der Mieter einen höheren Anteil der Kosten zu tragen hat, sind stets unwirksam (§ 8 Abs. 1 Satz 1 CO2KostAufG). Ein höherer Anteil des Vermieters kann jedoch vereinbart werden.

 
Hinweis

Stufenmodell voraussichtlich in 2025

Die hälftige Aufteilung der CO2-Kosten bei Nichtwohngebäuden soll ab dem Jahr 2025 von einem Stufenmodell für Nichtwohngebäude abgelöst werden (§ 8 Abs. 4 CO2KostAufG). Bis Ende 2024 sollen ausreichende statistische Daten für diesen Gebäudebestand vorliegen.[1]

Die auf die Mieter entfallenen CO2-Kosten sind dergestalt zu berechnen, dass der Vermieter die im Abrechnungszeitraum für das Gebäude angefallenen CO2-Kosten berechnet und den gemäß § 8 Abs. 1 CO2KostAufG auf den Vermieter entfallenden Anteil abzieht. Der auf den einzelnen Mieter entfallende Anteil ist wiederum nach den Vorschriften über die Heizkostenabrechnung gem. §§ 6 bis 10 HeizKV zu berechnen, wobei insbesondere ein verbrauchsabhängiger und ein verbrauchsunabhängiger Teil auszuweisen sind (vgl. Denk/Westner, Anwendung der verschiedenen Umlageschlüssel, Kap. 1).

 
Praxis-Beispiel

Berechnung Nichtwohngebäude

Ausweislich der Abrechnung des Lieferanten für 2023 beträgt der Energiegehalt des gelieferten Erdgases 100.000 kWh. Der heizwertbezogene Emissionsfaktor für Erdgas beträgt (nach Umrechnung, s.o.) 0,20088 kg CO2/kWh. Zur Vereinfachung ist davon auszugehen, dass die Abrechnung ebenfalls kalenderjährlich erfolgt. Die gewerblich nutzbare Fläche des Gebäudes beträgt 1.000 m2.

Der spezifische jährliche CO2-Ausstoß des Gebäudes pro m² beträgt daher:

Anders als bei Wohngebäuden findet nun jedoch keine Einordnung in die Tabelle in der Anlage zum CO2KostAufG statt. Vielmehr ist – in Ermangelung mietergünstigerer Vereinbarungen – von einer hälftigen Verteilung auszugehen.

Die insgesamt angefallenen CO2-Kosten betragen:

Der auf alle Mieter umlegbare Anteil beträgt daher:

[1] BeckOGK CO2KostAufG-Börstinghaus, § 8 CO2KostAufG, Rn. 8.

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