Das CO2KostAufG gilt für Gebäude, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, für die in der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4 BEHG Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 CO2KostAufG). Dies meint vor allem Brennstoffe wie Heizöl, Gasöl, Flüssiggas oder Erdgas. Auch erfasst ist die Wärmeversorgung mit Nah- oder Fernwärme.

Für Gebäude, deren Wärmeversorgung aus Strom oder erneuerbaren Energien (z.B. Wärmepumpe, Solarenergie oder auch Pelletheizungen) gespeist wird, findet mangels hierbei entstehender CO2-Kosten keine Aufteilung statt.

Weiterhin gilt das CO2KostAufG für die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme oder von Wärme und Warmwasser hinsichtlich der für die Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe (§ 2 Abs. 1 Satz 2 CO2KostAufG). Auch für Wärmelieferungen, die aus Wärmeerzeugungsanlagen gespeist werden, welche dem europäischen Emissionshandel unterliegen, findet das CO2KostAufG Anwendung (§ 2 Abs. 3 Satz 1 CO2KostAufG). Dies gilt jedoch nicht, wenn das Gebäude nach dem 1.1.2023 erstmals einen Wärmeanschluss erhalten hat (§ 2 Abs. 3 Satz 2 CO2KostAufG).

Eine Ausnahme aus dem Anwendungsbereich gilt dann, wenn die Heizkostenverordnung (§ 11 HeizKV) nicht anwendbar ist. Haben die Parteien nicht eine Abrechnung der Heiz- oder und/oder Warmwasserkosten vereinbart, so findet auch das CO2KostAufG keine Anwendung (§ 2 Abs. 6 CO2KostAufG).

In zeitlicher Hinsicht gilt das CO2KostAufG für alle Mietverhältnisse ab dem 1.1.2023, unabhängig davon, ob das Mietverhältnis vor oder nach diesem Zeitpunkt begründet wurde (§ 11 Abs. 1 CO2KostAufG). Jedoch ist es erst auf Abrechnungszeiträume anzuwenden, die an oder nach dem 1.1.2023 beginnen, d.h. Vermieter sind nicht während eines laufenden Abrechnungszeitraums mit einer veränderten Rechtslage konfrontiert.[1]

[1] BT-Drs. 20/3172, S. 41.

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