Bereits seit dem 1.1.2021 ist für das Inverkehrbringen von fossilen Brennstoffen wie Heizöl, Erdgas oder Diesel, sofern nicht bereits das europäische Emissionshandelssystems zur Anwendung kommt, ein sogenannter CO2-Preis (auch CO2-Kosten, CO2-Abgabe) nach dem BEHG zu entrichten. Dieser soll zur sparsamen Verwendung dieser treibhausgasverursachenden Brennstoffe anhalten. Die inverkehrbringenden Unternehmen passen die Brennstoffpreise entsprechend an, sodass bei Mietverhältnissen der den Brennstoff beziehende Vermieter zunächst die CO2-Kosten tragen musste.

Auch der CO2-Preis gehört jedoch zu den Kosten der Brennstoffe i.S.d. § 7 Abs. 2 HeizKV. Nach der bis zum 31.12.2022 geltenden Rechtslage konnte der CO2-Preis bei der Heizkostenabrechnung daher vollständig auf den Mieter umgelegt werden. So konnte der Mieter angehalten werden, weniger Wärme zu verbrauchen und folglich mittelbar weniger Treibhausgase zu verursachen. Das Anreizsystem des BEHG blieb allerdings im Hinblick auf den Vermieter wirkungslos, da die CO2-Kosten für ihn lediglich einen Durchgangsposten darstellten.

CO2KostAufG

Das zum 1.1.2023 in Kraft getretene CO2KostAufG soll dazu führen, dass neben dem Mieter auch der Vermieter angehalten wird, energetische Sanierungen der vermieteten Gebäude umzusetzen (doppelte Anreizwirkung). Es sieht im Kern die Einführung eines abweichenden Aufteilungsmaßstabs für die CO2-Kosten nach einem Stufensystem vor, in das das Gebäude eingeordnet wird. Maßgeblich hierfür sind die Einflussmöglichkeiten von Vermieter und Mieter auf den CO2-Ausstoß eines Gebäudes. Aufseiten des Mieters ist das die Steuerung des Heizverhaltens, aufseiten des Vermieters die Reduzierung der CO2-Emmissionen des Gebäudes durch energetische Sanierungen oder die Umstellung auf klimaneutrale oder klimafreundlichere Wärmeträger.

Die Berechnung der CO2-Aufteilung und die Bestimmung des vom Mieter zu tragenden Anteils obliegt hierbei dem Vermieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 3 CO2KostAufG). Der Vermieter hat den auf den Vermieter entfallenden Teil vorweg abzuziehen.

Vermieter müssen in der Heizkostenabrechnung den auf den Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 CO2KostAufG sowie die Berechnungsgrundlagen ausweisen (§ 7 Abs. 3 CO2KostAufG).

1.2.1 Anwendungsbereich des CO2KostAufG

Das CO2KostAufG gilt für Gebäude, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, für die in der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 4 BEHG Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 CO2KostAufG). Dies meint vor allem Brennstoffe wie Heizöl, Gasöl, Flüssiggas oder Erdgas. Auch erfasst ist die Wärmeversorgung mit Nah- oder Fernwärme.

Für Gebäude, deren Wärmeversorgung aus Strom oder erneuerbaren Energien (z.B. Wärmepumpe, Solarenergie oder auch Pelletheizungen) gespeist wird, findet mangels hierbei entstehender CO2-Kosten keine Aufteilung statt.

Weiterhin gilt das CO2KostAufG für die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme oder von Wärme und Warmwasser hinsichtlich der für die Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe (§ 2 Abs. 1 Satz 2 CO2KostAufG). Auch für Wärmelieferungen, die aus Wärmeerzeugungsanlagen gespeist werden, welche dem europäischen Emissionshandel unterliegen, findet das CO2KostAufG Anwendung (§ 2 Abs. 3 Satz 1 CO2KostAufG). Dies gilt jedoch nicht, wenn das Gebäude nach dem 1.1.2023 erstmals einen Wärmeanschluss erhalten hat (§ 2 Abs. 3 Satz 2 CO2KostAufG).

Eine Ausnahme aus dem Anwendungsbereich gilt dann, wenn die Heizkostenverordnung (§ 11 HeizKV) nicht anwendbar ist. Haben die Parteien nicht eine Abrechnung der Heiz- oder und/oder Warmwasserkosten vereinbart, so findet auch das CO2KostAufG keine Anwendung (§ 2 Abs. 6 CO2KostAufG).

In zeitlicher Hinsicht gilt das CO2KostAufG für alle Mietverhältnisse ab dem 1.1.2023, unabhängig davon, ob das Mietverhältnis vor oder nach diesem Zeitpunkt begründet wurde (§ 11 Abs. 1 CO2KostAufG). Jedoch ist es erst auf Abrechnungszeiträume anzuwenden, die an oder nach dem 1.1.2023 beginnen, d.h. Vermieter sind nicht während eines laufenden Abrechnungszeitraums mit einer veränderten Rechtslage konfrontiert.[1]

[1] BT-Drs. 20/3172, S. 41.

1.2.2 Informationspflichten von Lieferanten

Damit der Vermieter eines Gebäudes die Aufteilung im Rahmen der Heizkostenabrechnung berechnen kann, erlegt das CO2KostAufG dem Lieferanten von Brennstoffen oder Wärme verschiedene Informationspflichten auf (§ 3 CO2KostAufG).

 

§ 3 Abs. 1 CO2KostAufG

(1) Brennstofflieferanten haben auf Rechnungen für die Lieferung von Brennstoffen oder von Wärme folgende Informationen in allgemeinverständlicher Form auszuweisen:

  1. die Brennstoffemissionen der Brennstoff- oder Wärmelieferung in Kilogramm Kohlendioxid,
  2. den sich nach Absatz 2 für den jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung ergebenden Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge,
  3. den heizwertbezogenen Emissi...

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