Es ist bereits ausreichend, wenn nur ein Aspekt der Pflichtangaben nach § 7 Abs. 3 CO2KostAufG in der Heizkostenabrechnung fehlt und deshalb eine Überprüfung durch den Mieter nicht möglich ist.

Nach dem klaren Wortlaut des § 7 Abs. 4 CO2KostAufG kann der Mieter vom Kürzungsrecht nicht Gebrauch machen, wenn zwar Informationen erteilt wurden, diese jedoch unrichtig sind. In diesem Fall kommen jedoch Schadensersatzansprüche des Mieters in Betracht.[1] Etwas anderes dürfte für Angaben gelten, die lediglich ins Blaue hinein gemacht wurden oder wenn der Vermieter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.[2]

Das Kürzungsrecht besteht unabhängig davon, ob den Vermieter an den fehlenden bzw. unvollständigen Angaben ein Verschulden trifft. Kann der Vermieter daher etwa aufgrund fehlender Angaben des Lieferanten (vgl. Denk/Westner, Umlagefähige Heiz- und Warmwasserkosten inkl. CO2-Aufteilung, Kap. 1.2.2) nur eine unvollständige Abrechnung versenden, ist er hinsichtlich des Kürzungsbetrags auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Lieferanten beschränkt. Die Nachholung fehlender bzw. die nachträgliche Berichtigung falscher Angaben lässt ein entstandenes Kürzungsrecht nicht entfallen.[3]

Da mit dem Kürzungsrecht die für den Mieter fehlende Nachprüfbarkeit der CO2-Aufteilung sanktioniert werden soll,[4] berechtigen andere Fehler im Rahmen der CO2-Aufteilung, wie etwa die inkorrekte Berechnung des Mieteranteils, nicht zur Geltendmachung des Kürzungsrechts. Sie stellen aber materielle Fehler der Heizkostenabrechnung dar.

[1] BeckOGK CO2KostAufG-Börstinghaus, § 7 CO2KostAufG, Rn. 18.
[2] Pfeifer, MietRB 2023, 275, 281; Lee, NZM 2023, 305, 309.
[3] Lee, NZM 2023, 305, 309.
[4] Pfeifer, MietRB 2023, 275, 281.

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