Der Mieter muss dem Vermieter Einwendungen gegen die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB, Einwendungsfrist). Danach kann er keine Einwendungen mehr geltend machen (Ausschlussfrist), es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten.

Der Mieter hat das Recht, die der Abrechnung zugrunde liegenden Unterlagen einzusehen, um die Abrechnung prüfen zu können. Das Einsichtsrecht des Mieters umfasst alle Unterlagen, auf denen die Abrechnung beruht. Der Mieter hat allerdings keinen Anspruch auf Übersendung von Fotokopien[1], sondern darf beim Gebäudeeigentümer oder bei dessen Hausverwaltung von seinem Einsichtsrecht Gebrauch machen. Befindet sich der Wohnsitz des Gebäudeeigentümers oder seiner Hausverwaltung nicht am Wohnort des Nutzers, kann der Mieter verlangen, dass ihm die Belege vor Ort vorgelegt oder Fotokopien gegen Kostenerstattung zugeschickt werden. Geht es um die Heizkostenabrechnung, kann der Mieter sogar verlangen, dass ihm Listen mit Messwerten zu den Verbrauchsdaten aller anderen Wohnungen zugehen. Aus diesen Daten kann das individuelle Heizverhalten der anderen Mieter entnommen und die Richtigkeit der Kostenverteilung überprüft werden. Die Vorschriften des Datenschutzes stehen dem nicht entgegen.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge