Die Heizkostenforderung wird dann fällig, wenn der Mieter eine ordnungsgemäße und prüffähige Abrechnung erhalten hat. Der Eintritt der Fälligkeit hängt nicht davon ab, dass dem Mieter eine angemessene Frist zur Überprüfung eingeräumt wurde.[1] Der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung wird mit der Erteilung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung fällig. Der BGH begründet seine Auffassung mit der Vorschrift des § 271 Abs. 1 BGB, wonach ein Gläubiger die Leistung sofort verlangen kann, wenn dafür weder eine Zeitvorgabe bestimmt wurde noch den Umständen zu entnehmen ist. Rechnet der Vermieter entgegen den Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig ab, sondern legt die Kosten nach einem festen Umlageschlüssel um, zum Beispiel nach der Wohnfläche auf die Nutzer, ist die Heizkostenabrechnung zwar nicht ordnungsgemäß, die auf ihr beruhende Forderung jedoch gleichwohl fällig. Der Mieter kann aber den auf ihn entfallenden Anteil um 15 % kürzen.[2]

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