Bei einem neu abzuschließenden Mietverhältnis kann der Vermieter durch geeignete Vereinbarungen im Mietvertrag die Verpflichtung des Mieters begründen, die Kosten für die Wärme- bzw. Warmwasserlieferung anteilig zu tragen.[1] Entweder schließt der Vermieter selbst einen Versorgungsvertrag mit dem Drittbetreiber und berechnet das ihm in Rechnung gestellte Lieferentgelt dem Mieter anteilig weiter. Oder er verpflichtet den Mieter wirksam dazu, mit einem Drittbetreiber direkt einen Versorgungsvertrag abzuschließen, wie es bei der Versorgung mit Strom oder Telekommunikation üblich ist. Der Mieter muss dann das Entgelt für die Lieferung direkt an den Betreiber, mit dem er einen Vertrag geschlossen hat, zahlen.

[1] Langenberg/Zehelein, K 88; Schmidt-Futterer-Lammel, § 1 HeizKV, Rn. 15.

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