Nah- und Fernwärme

Um sog. Nahwärme handelt es sich, wenn sich die Anlage im Gebäude befindet, der Gebäudeeigentümer zugleich Eigentümer der Anlage ist und er den Betrieb der Anlage einem Dritten übertragen hat, zum Beispiel durch Pachtvertrag.[1] Fernwärme dagegen setzt voraus, dass die Anlage nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers steht, sondern der Betreiber der Anlage ein Dritter ist, der zudem hohe Investitionskosten aufgebracht hat.[2]

 
Achtung

Stets gewerbliche Lieferung

Unabhängig davon, ob der Nutzer oder der Eigentümer beliefert und direkt mit der jeweiligen Person abgerechnet wird: In beiden Fällen handelt es sich um eine gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser.

Eine Wärmelieferung im Sinne der HeizKV liegt nicht vor, wenn der Lieferant die vom Nutzer/Mieter verbrauchte Energie gesondert erfasst und direkt mit ihm abrechnet (§ 1 Abs. 3 HeizKV). Voraussetzung für die Anwendung der HeizKV ist die Verteilung von Kosten, wenn verschiedene Nutzer vorhanden sind. Bei der direkten Erfassung der Energie des Nutzers gibt es jedoch nichts zu verteilen. Hier verhält es sich ähnlich wie bei einem Einfamilienhaus oder der Ausstattung von Räumen mit Einzelöfen.

[1] Langenberg/Zehelein, K 87.
[2] Langenberg/Zehelein, K 86.

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