§ 9 Abs. 2 Satz 2 HeizKV sieht eine Ausnahme von der Erfassung mit Wärmezählern vor, wenn die Messung der Wärmemenge mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist. Nur in solchen Fällen dürfen die Kosten mit den Formeln rechnerisch getrennt werden. Ein entscheidender Gesichtspunkt bei der Bestimmung des unverhältnismäßig hohen Aufwands ist die Größe des Gebäudes. Bei kleineren Häusern, in denen sich die laufenden Kosten für den Wärmezähler auf wenige Nutzer verteilen, greift diese Ausnahmevorschrift eher. In größeren Gebäudekomplexen fallen die Kosten für den einzelnen Nutzer hingegen kaum ins Gewicht.[1]

Zu den baulichen und technischen Gründen gehören erhebliche Umbauarbeiten am Heizkessel (ab dem 1.10.2024:, an der Wärmepumpe) oder an der Fernwärmeübergabestation, um überhaupt Platz für den sachgerechten Einbau eines Wärmezählers zu schaffen. Technisch unzumutbar könnte der Aufwand also sein, wenn die Verrohrung im Heizungskeller so eng ist, dass diese praktisch erneuert werden müsste, um einen Wärmezähler zu integrieren. Besonders schwierig könnte sich der Einbau eines Wärmezählers bei einer Kompaktanlage mit integrierten Warmwasserspeichern gestalten. Hier müsste der Installateur die vom Hersteller komplett gelieferte Anlage zumindest teilweise zerlegen und die Isolation demontieren, um Zähler und Wärmefühler zu montieren. Da solche Kompaktanlagen häufig in Häusern mit zwei oder drei Wohneinheiten vorkommen, werden diese Gebäudeeigentümer vermutlich von der Einbaupflicht befreit sein.

Möglicherweise liegt auch eine Ausnahme wegen unverhältnismäßig hoher Einbaukosten vor.[2] § 11 Abs. 1 Nr. 1b HeizKV definiert den Begriff "unverhältnismäßig hohe Kosten". Er besagt, dass die Kosten des Aufwands den Kosten der zu erzielenden Einsparung gegenüberzustellen sind. Durch die genauere Abtrennung der Warmwasserkosten mittels Wärmezähler wird aber keine Energie eingespart. Entscheidend dürfte wohl die Größe der Abrechnungseinheit bei Bestimmung des unverhältnismäßig hohen Aufwands sein. Bei kleinen Liegenschaften trifft diese Ausnahmeregelung deshalb wohl eher zu, denn bei Gebäuden mit nur wenigen Wohneinheiten fallen die Kosten für einen Wärmezähler deutlich stärker ins Gewicht als bei einem Mietshaus.[3] Nach anderer Auffassung kann die Ausnahme nicht anhand der Tragbarkeit der Kosten beurteilt werden, da die Heizkostenverordnung nur durch die Energieeinsparung legitimiert wird.[4] (Zum Kürzungsrecht bei fehlendem Wärmezähler gemäß § 12 HeizKV siehe Denk/Westner, Kürzungsrechte des Mieters HeizKV.)

[1] Wall, WuM 2009, 3.
[2] Langenberg/Zehelein, K 143.
[3] Wall, Rn. 6329.
[4] Schmidt-Futterer-Lammel, § 9 HeizKV, Rn. 13.

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