Zitat

§ 9 Abs. 2 Satz 1 HeizKV

Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler zu messen. Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie nach folgender Zahlenwertgleichung als Ergebnis in Kilowattstunden pro Jahr bestimmt werden:

Q = 2,5 × V × (tw – 10)

Dabei sind zu Grunde zu legen

  1. der Wert 2,5 für die Erzeugeraufwandszahl des Wärmeerzeugers, die mittlere spezifische Wärmekapazität des Wassers, die Wärmeverluste für Warmwasserspeicher, Verteilung einschließlich Zirkulation, Messdatenerhebungen zum Warmwasserverbrauch
  2. das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern
  3. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius und
  4. der Wert 10 für die übliche Kaltwassereintrittstemperatur in die Warmwasserversorgungsanlage in Grad Celsius.

2.1 Messung durch Wärmezähler

Bereits seit dem 31.12.2013 muss der Gebäudeeigentümer bei verbundenen Heizanlagen den Energieanteil des Warmwassers mit einem Wärmezähler erfassen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 HeizKV). Die Messpflicht betrifft alle verbundenen Anlagen, also sowohl Anlagen, die mit Brennstoff versorgt werden, als auch die Fern- und Nahwärme. Der Wärmezähler ist im Zulauf zum Warmwasserspeicher zu platzieren. Genau genommen müsste aber ein zweiter Wärmezähler für den Heizkostenanteil installiert werden. Wird nur der Energieverbrauch für das Warmwasser erfasst, muss der Energieanteil der Heizung berechnet werden, indem man von der Gesamtenergiemenge den erfassten Energieanteil für Warmwasser abzieht. Bei dieser Differenzrechnung fließen die Messtoleranzen der Zähler und die Betriebsverluste der Heizungsanlage jedoch allein in den Anteil für die Raumwärme.[1]

[1] Wall, Rn. 6318.

2.2 Ausnahmen von der Einbaupflicht

§ 9 Abs. 2 Satz 2 HeizKV sieht eine Ausnahme von der Erfassung mit Wärmezählern vor, wenn die Messung der Wärmemenge mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist. Nur in solchen Fällen dürfen die Kosten mit den Formeln rechnerisch getrennt werden. Ein entscheidender Gesichtspunkt bei der Bestimmung des unverhältnismäßig hohen Aufwands ist die Größe des Gebäudes. Bei kleineren Häusern, in denen sich die laufenden Kosten für den Wärmezähler auf wenige Nutzer verteilen, greift diese Ausnahmevorschrift eher. In größeren Gebäudekomplexen fallen die Kosten für den einzelnen Nutzer hingegen kaum ins Gewicht.[1]

Zu den baulichen und technischen Gründen gehören erhebliche Umbauarbeiten am Heizkessel (ab dem 1.10.2024:, an der Wärmepumpe) oder an der Fernwärmeübergabestation, um überhaupt Platz für den sachgerechten Einbau eines Wärmezählers zu schaffen. Technisch unzumutbar könnte der Aufwand also sein, wenn die Verrohrung im Heizungskeller so eng ist, dass diese praktisch erneuert werden müsste, um einen Wärmezähler zu integrieren. Besonders schwierig könnte sich der Einbau eines Wärmezählers bei einer Kompaktanlage mit integrierten Warmwasserspeichern gestalten. Hier müsste der Installateur die vom Hersteller komplett gelieferte Anlage zumindest teilweise zerlegen und die Isolation demontieren, um Zähler und Wärmefühler zu montieren. Da solche Kompaktanlagen häufig in Häusern mit zwei oder drei Wohneinheiten vorkommen, werden diese Gebäudeeigentümer vermutlich von der Einbaupflicht befreit sein.

Möglicherweise liegt auch eine Ausnahme wegen unverhältnismäßig hoher Einbaukosten vor.[2] § 11 Abs. 1 Nr. 1b HeizKV definiert den Begriff "unverhältnismäßig hohe Kosten". Er besagt, dass die Kosten des Aufwands den Kosten der zu erzielenden Einsparung gegenüberzustellen sind. Durch die genauere Abtrennung der Warmwasserkosten mittels Wärmezähler wird aber keine Energie eingespart. Entscheidend dürfte wohl die Größe der Abrechnungseinheit bei Bestimmung des unverhältnismäßig hohen Aufwands sein. Bei kleinen Liegenschaften trifft diese Ausnahmeregelung deshalb wohl eher zu, denn bei Gebäuden mit nur wenigen Wohneinheiten fallen die Kosten für einen Wärmezähler deutlich stärker ins Gewicht als bei einem Mietshaus.[3] Nach anderer Auffassung kann die Ausnahme nicht anhand der Tragbarkeit der Kosten beurteilt werden, da die Heizkostenverordnung nur durch die Energieeinsparung legitimiert wird.[4] (Zum Kürzungsrecht bei fehlendem Wärmezähler gemäß § 12 HeizKV siehe Denk/Westner, Kürzungsrechte des Mieters HeizKV.)

[1] Wall, WuM 2009, 3.
[2] Langenberg/Zehelein, K 143.
[3] Wall, Rn. 6329.
[4] Schmidt-Futterer-Lammel, § 9 HeizKV, Rn. 13.

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