Überblick

Während § 4 HeizKV die Pflicht des Gebäudeeigentümers zur Erfassung des Verbrauchs von Heizung und Warmwasser festlegt, regelt § 5 HeizKV die Ausstattung zur Verbrauchserfassung.

Gemäß § 4 HeizKV ist der Gebäudeeigentümer zur Erfassung des Verbrauchs von Heizung und Warmwasser verpflichtet. Der Gebäudeeigentümer hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung auszurüsten, um den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu messen (§ 4 Abs. 2 HeizKV). Der Nutzer/Mieter hat gegen den Gebäudeeigentümer einen Anspruch auf Anbringung geeigneter Erfassungsgeräte und auf Erstellung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung.[1] Er kann seinen Anspruch auch klageweise durchsetzen. Zudem steht ihm ein Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 HeizKV in Höhe von 15 % zu.

[1] Schmidt-Futterer-Lammel, § 4 HeizKV, Rn. 57.

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