Die DIN EN 834 und die DIN EN 835 stellen an die Heizkostenverteiler bestimmte Anforderungen, insbesondere an deren Anzeigeverhalten. Das Anzeigeverhalten der Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip unterscheidet sich sehr von dem elektronischer Heizkostenverteiler. Während die elektronischen Geräte bei der Wärmeabgabe ein proportionales Anzeigeverhalten aufweisen, ist dies bei Verdunstungsheizkostenverteilern aufgrund des Messprinzips nicht möglich. Mit steigender Messflüssigkeitstemperatur nimmt im Verhältnis zur Wärmeabgabe die Verdunstung überproportional zu. So wird bei gleichem Brennstoffverbrauch in einer kurzen Heizperiode mit tiefen Außentemperaturen ein höherer Strichverbrauch angezeigt als in einer längeren Heizperiode mit ausgeglichenen Außentemperaturen. Dies führt dennoch nicht zu einer fehlerhaften Verteilung, weil auch bei den anderen Nutzern an kalten Tagen die Verdunstungsgeschwindigkeit überproportional ansteigt.

Auch ganz ohne Erwärmung ergibt sich eine geringe Verdunstung, die sog. Kaltverdunstung. Sie entsteht selbst bei abgestellten Heizkörpern und ganz besonders in der eigentlich heizfreien Sommerzeit, das lässt sich wegen der physikalischen Eigenschaften der Messflüssigkeiten nicht verhindern. Eine eventuelle Benachteiligung wird jedoch durch die Kaltverdunstungsvorgabe vermieden. Das bedeutet, dass die Ampullen der Heizkostenverteiler über die Nullmarke hinaus befüllt sind. Diese Überfüllung reicht in der Regel aus, um die Eigenverdunstung bei unbenutzten Heizkörpern auszugleichen. Ein ablesbarer Wert zeigt sich erst dann, wenn die Überfüllung verbraucht ist.

Die Höhe der Kaltverdunstungsvorgabe ist in der DIN EN 835 mit 120 heizfreien Tagen (bei durchschnittlichen deutschen Klimaverhältnissen) festgelegt. Das bedeutet, dass erst nach 120 Tagen mit abgestellten Heizkörpern und einer Raumtemperatur von durchschnittlich 20 °C der Flüssigkeitsspiegel auf die Nullmarke gesunken ist; nur eine weitere Verdunstung führt zu ablesbaren Verbrauchsanzeigen am Heizkostenverteiler. Treten in heißen Sommern sehr hohe Wohnungstemperaturen auf, kommt es zu einer erhöhten Kaltverdunstung. Da aber alle Wohnungen und alle Geräte davon in gleicher Weise betroffen sind, entsteht dadurch keinem Nutzer ein Nachteil. Die Kaltverdunstungsvorgabe reicht in einem solchen Fall in keiner Wohnung aus, sodass im ganzen Haus mehr Stricheinheiten abgelesen werden. Der Preis je Stricheinheit steht nicht fest, sondern ergibt sich aus den zu verteilenden Gesamtheizkosten und den gesamten abgelesenen Strichen. Das heißt, dass sich der Strichpreis reduziert, wenn mehr Stricheinheiten abgelesen werden.

Eine Senkung der Stricheinheiten wegen erhöhter Sommerverdunstung bei nur einem Nutzer ist nicht gerechtfertigt. Von einer erhöhten Kaltverdunstung ist in der Regel nicht nur eine Wohnung betroffen, sondern sie wirkt sich auf alle Wohnungen des Anwesens aus. Daher müssten die Strichzahlen für alle Wohnungen reduziert werden. Da sich aber die Gesamtheizkosten nicht ändern, würde dies zu einem höheren Strichpreis führen. Im Ergebnis würde jeder Nutzer für weniger Einheiten jeweils einen höheren Strichpreis zahlen, sodass die Heizkosten am Ende genauso hoch wären wie ohne eine Verringerung der Strichzahl. Nach dem BayObLG[1] hat ein Wohnungsnutzer einen erhöhten Kaltverdunstungsanteil zu zahlen, selbst dann, wenn die Heizkörper in seiner Wohnung nachweislich abgestellt waren.

 
Wichtig

Leerstand

Soweit in leerstehenden Wohnungen wegen der Kaltverdunstungsvorgabe in den Verdunstungsröhrchen Nullverbräuche gemessen wurden, obwohl eine Frostschutzbeheizung stattgefunden hat, handelt es sich um eine Messungenauigkeit, die von den Mietern in Kauf genommen werden muss.[2]

Eine erhöhte Strichanzeige kann im Einzelfall dadurch entstehen, dass in der Wohnung die Fenster dauernd gekippt sind. Die Thermostatventile öffnen sich aufgrund der eingebauten Frostschutzsicherung schon bei einer Umgebungstemperatur von 10 °C. Diese Temperatur wird oft beim Lüften mit Kippstellung unterschritten mit der Folge, dass ein Verbrauch angezeigt wird, ohne dass dem Nutzer dieser Umstand bewusst ist.

[2] AG Berlin-Köpenick, Urteil v. 21.8.2007, 17 C 185/07, GE 2007, 1327.

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