Hier wird die Miete als ein einziger Betrag ausgewiesen. Für Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV einschließlich derer für Heizung und Warmwasser wird keine gesonderte Zahlung in Form einer Pauschale oder Vorauszahlung neben der Miete vereinbart.

 
Praxis-Beispiel

Inklusivmiete

 
  Miete 600,00 EUR  

Mit der Zahlung der vereinbarten Miete, hier 600 EUR, sind sämtliche anfallenden Betriebskosten abgegolten. Da zu den Betriebskosten auch diejenigen für Heizung und Warmwasser zählen, sind diese ebenfalls in der Miete enthalten. Die Vereinbarung einer Bruttowarmmiete schließt allerdings die verbrauchsabhängige Abrechnung aus. Sofern keine zulässigen Ausnahmen vorliegen, verstößt sie damit gegen die Bestimmungen der HeizKV.[1]

 
Achtung

Verstoß gegen HeizKV

Die Vereinbarung einer Bruttowarm- bzw. Inklusivmiete widerspricht der HeizKV. Da die HeizKV jedoch kein Verbotsgesetz i. S.d. § 134 BGB ist, führt ein Verstoß dagegen nicht zur Nichtigkeit der Mietvereinbarung bzw. des gesamten Mietvertrags. Es liegt insoweit auch keine Ordnungswidrigkeit vor.

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