2.4.1.1 Bruttowarm- oder Inklusivmiete

Hier wird die Miete als ein einziger Betrag ausgewiesen. Für Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV einschließlich derer für Heizung und Warmwasser wird keine gesonderte Zahlung in Form einer Pauschale oder Vorauszahlung neben der Miete vereinbart.

 
Praxis-Beispiel

Inklusivmiete

 
  Miete 600,00 EUR  

Mit der Zahlung der vereinbarten Miete, hier 600 EUR, sind sämtliche anfallenden Betriebskosten abgegolten. Da zu den Betriebskosten auch diejenigen für Heizung und Warmwasser zählen, sind diese ebenfalls in der Miete enthalten. Die Vereinbarung einer Bruttowarmmiete schließt allerdings die verbrauchsabhängige Abrechnung aus. Sofern keine zulässigen Ausnahmen vorliegen, verstößt sie damit gegen die Bestimmungen der HeizKV.[1]

 
Achtung

Verstoß gegen HeizKV

Die Vereinbarung einer Bruttowarm- bzw. Inklusivmiete widerspricht der HeizKV. Da die HeizKV jedoch kein Verbotsgesetz i. S.d. § 134 BGB ist, führt ein Verstoß dagegen nicht zur Nichtigkeit der Mietvereinbarung bzw. des gesamten Mietvertrags. Es liegt insoweit auch keine Ordnungswidrigkeit vor.

2.4.1.2 Bruttokaltmiete

Mit Ausnahme der Betriebskosten für Heizung und Warmwasser sind in der vereinbarten Miete alle übrigen Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV abgegolten. Letztere werden nicht separat durch eine Pauschale oder Vorauszahlung erhoben. Die Betriebskosten für Heizung und Warmwasser werden jedoch in diesem Fall neben der Miete entweder als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen.

 
Praxis-Beispiel

Bruttokaltmiete

 
  Miete 550,00 EUR  
  Vorauszahlung für Heizung/Warmwasser 50,00 EUR  
  oder    
  Miete 550,00 EUR  
  Pauschale für Heizung/Warmwasser 50,00 EUR  

Pauschale oder Vorauszahlung?

Wird für die Heizung und das Warmwasser eine Pauschale verlangt, findet im Ergebnis keine Verteilung der damit verbundenen Kosten und somit keine Abrechnung nach den Bestimmungen der HeizKV statt. Begrifflich bedeutet "Pauschale" die Zahlung eines festen monatlichen Betrags durch den Mieter, ohne dass hierüber nach Ablauf des Abrechnungszeitraums abgerechnet wird (§ 556 Abs. 3 BGB). Anders stellt sich dagegen die Rechtslage bei einer Vorauszahlung dar. Hier hat der Vermieter das Recht, aber auch die Verpflichtung, nach Ablauf des Abrechnungszeitraums über die geleisteten Vorauszahlungen abzurechnen (§ 556 Abs. 3 BGB).

Wird also bei einer Bruttokaltmiete für die Kosten der Heizung und des Warmwassers eine Vorauszahlung geleistet, so entspricht dies der HeizKV. Wird dagegen eine Pauschale verlangt, verstößt dies gegen die HeizKV, denn eine Verteilung und somit Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten erfolgt dann gerade nicht.[1]

 
Hinweis

Verstoß gegen die HeizKV

Die Vereinbarung einer Pauschale für die Heiz- und Warmwasserkosten widerspricht der HeizKV. Es liegt aber ebenfalls kein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz und somit keine Ordnungswidrigkeit vor.

2.4.1.3 Nettokaltmiete

Neben der Miete werden für alle anfallenden und umlagefähigen Betriebskosten i. S. d. § 2 BetrKV Pauschalen oder Vorauszahlungen erhoben.

 
Praxis-Beispiel

Nettokaltmiete

 
  Miete 500,00 EUR  
  Vorauszahlung für Heizung/Warmwasser 50,00 EUR  
  Vorauszahlung oder Pauschale für übrige Betriebskosten 50,00 EUR  
  oder    
  Miete 500,00 EUR  
  Vorauszahlung für sämtliche Betriebskosten 100,00 EUR  
 
Achtung

Ausschluss der Kostenverteilung widerspricht HeizKV

Welche Mietstruktur auch vereinbart wird: Sofern durch sie eine Verteilung und Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser ausgeschlossen wird, widerspricht sie den Bestimmungen der HeizKV.

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