Hierunter werden alle Anlagen zusammengefasst, die von einem Punkt aus mehrere Räumlichkeiten und unterschiedliche Nutzer mit Wärme und Warmwasser versorgen. i. d. R. befindet sich eine solche Anlage im zu versorgenden Gebäude, z. B. im Keller. Das ist jedoch nicht zwingend, denn durch eine zentrale Anlage kann auch eine aus mehreren Gebäuden bestehende Wirtschaftseinheit versorgt werden. Die Anlage kann sich daher außerhalb eines Gebäudes befinden, z. B. in Form eines sog. Blockheizwerks.

 
Achtung

HeizKV gilt nicht für Einzelöfen

Für die Versorgung von Räumlichkeiten mit Einzelöfen gelten die Bestimmungen der HeizKV nicht.

Mit Einzelöfen erfolgt die Versorgung gerade nicht zentral für mehrere Einheiten oder Nutzer, sondern für jeden einzelnen Nutzer getrennt. Zu den Einzelöfen zählen z. B. Kohle-, Holz- oder Ölöfen, aber auch eine Etagenheizung, die mit Gas oder Strom betrieben wird und nur eine Einheit versorgt. Nachtstromspeicherheizungen gehören ebenfalls zur Gruppe der sog. Einzelöfen.

Etagenheizung

Versorgt eine Therme mehrere Wohnungen bzw. Einheiten etwa auf derselben Etage mit Wärme oder Warmwasser, ist wiederum eine zentrale Anlage gegeben, mit der Folge, dass die HeizKV Anwendung findet. Dies kann zur Folge haben, dass sich in einem Gebäude mehrere Zentralheizungen befinden.[1]

Zu unterscheiden hiervon ist jedoch ein zentrales Brennstofflager, aus dem sich die Nutzer von Einzelöfen bedienen können. In diesem Fall betreibt nicht der Eigentümer eine zentrale Heizungsanlage, sondern die Beheizung, das heißt die Wärmeerzeugung, erfolgt durch die Einzelöfen in den jeweiligen Nutzereinheiten. Lediglich der erforderliche Brennstoff wird an die Einzelöfen verteilt.[2]

Wird eine Anlage vom Gebäudeeigentümer selbst oder in seinem Auftrag für seine Rechnung von dazu bestellten Personen betrieben, findet § 1 Abs. 1 Nr. 1 HeizKV Anwendung und nicht § 1 Abs. 1 Nr. 2 HeizKV.[3]

[2] AG Schwäbisch Hall, Urteil v. 24.5.1995, 1 C 299/95, WuM 1997, 118.

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