Oft stehen in einem Anwesen Einheiten leer, weil zum Beispiel der neue Mieter noch nicht eingezogen ist, noch kein neuer Mieter gefunden wurde oder ein Umbau ansteht. Die auf diese Flächen entfallenden Betriebskosten hat der Vermieter zu tragen. Er darf die Gesamtfläche nicht um die leerstehenden Flächen verringern.[1] Das sog. Leerstandsrisiko hat der Vermieter auch für verbrauchsabhängige Betriebskosten zu tragen, etwa wenn es um die Kosten für Wasser, Abwasser oder Müll geht.[2] Aus Gründen der Umlagegerechtigkeit muss bei Verwendung des Personenzahlschlüssels für die Zeit des Leerstands eine fiktive Person angesetzt werden.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge