Die bisherige Handhabung widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 HeizkostenV seien dann, wenn der Verbrauch der von einer Anlage i. S. d. § 1 Abs. 1 HeizkostenV versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfasst werde, zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst werde. Daran fehle es.

Dies habe aber nicht zur Folge, dass eine Abrechnung zu erstellen sei, bei der – sofern eine Schätzung nach § 9a Abs. 1 HeizkostenV ausscheide – die Heizkosten nach dem Flächenmaßstab gem. § 9a Abs. 2 HeizkostenV zu verteilen seien. Die Abrechnung der Heizkosten entspreche in der Regel vielmehr dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Ermittlung des Verbrauchs im Wege einer rechnerisch zutreffenden Differenzberechnung unter Berücksichtigung der ermittelten Verbrauchsdaten erfolge.

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