1 Leitsatz

In Fällen mit Rohrwärmeabgabe durch im Estrich verlaufende Heizungsrohre, bei denen nur ein geringer Anteil der abgegebenen Wärme von den Verbrauchserfassungsgeräten erfasst wird, ist § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV nicht anwendbar. Vielmehr ist in einem solchen Fall, wenn die geringe Erfassungsrate alle Wohnungen des Gebäudes betrifft, nach § 9a Abs. 2 HeizkostenV nach dem Grundkostenmaßstab abzurechnen.

2 Normenkette

§ 7 Abs. 1 Satz 3, § 9a Abs. 2 HeizkostenV

3 Das Problem

K, ein Versorgungsunternehmen, dessen Gegenstand die Versorgung von Kunden mit Wärme für Raumheizung und die Warmwasserversorgung ist, klagt gegen Mieterin B (Vermieter ist ein Wohnungseigentümer). B nimmt das durch K bereitgestellte Warmwasser und die durch die K bereitgestellte Heizwärme durch Entnahme seit einem Zeitraum, der vor dem hier relevanten Abrechnungszeitraum liegt, tatsächlich in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Leitungen im Gebäude überwiegend ungedämmt, jedoch nicht freiliegend, sondern unter Putz, nämlich im Estrich, verlegt sind. Fraglich ist, wie die Kosten umzulegen sind. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat elektronische Heizkostenverteiler gekauft und installiert. Für den streitbefangenen Zeitraum lag der Raumwärmeanteil zwischen 0,084 und 0,131. Ursache für die zu niedrige Erfassung war die zu hohe Heizwassertemperatur.

4 Die Entscheidung

Nach Ansicht des AG ist § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV nicht anwendbar. Die Kosten seien wegen der geringen Erfassungsrate allerdings nach § 9a Ab. 2 HeizkostenV nach dem Grundkostenmaßstab abzurechnen. Hiernach sei für die Raumwärme der Flächenmaßstab zugrunde zu legen.

Hinweis

Der BGH sieht das jetzt anders! Er hat entschieden, dass in den Fällen der so genannten Rohrwärmeabgabe eine Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs auch dann nicht nach § 9a Abs. 2 HeizkostenV erfolgen kann, wenn von den elektronischen Heizkostenverteilern infolge der Rohrwärmeverluste weniger als 20 % der abgegebenen Wärmemengen erfasst wird (BGH, Urteil v. 15.11.2019, V ZR 9/19).

Ausblick auf die WEG-Reform

Das WEMoG hat an der Frage nichts geändert.

5 Entscheidung

AG Schwäbisch Gmünd, Urteil v. 31.10.2019, 5 C 446/18

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