Ohne Erfolg! Es sei nicht zu beanstanden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Verbrauch geschätzt habe. Denn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe den anteiligen Wärmeverbrauch des K im Abrechnungszeitraum i. S. v. § 9a Abs. 1 Satz 1 HeizkostenVO nicht ordnungsmäßig erfassen können. K habe unstreitig die Heizkostenverteiler im Wohn- und im Schlafzimmer demontiert, auch wenn die Funkübertragung weiterhin gewährleistet gewesen sei. Zwar behaupte K, die Schätzung der Gemeinschaft sei fehlerhaft, da er viel weniger Wärme verbraucht habe. Darauf komme es aber nicht an.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge