Zusammenfassung
Heimarbeiter sind Erwerbstätige mit selbst gewählter Arbeitsstätte, die keinen Weisungen unterworfen sind und keiner organisatorischen Einbindung eines Arbeitgebers unterliegen. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihrem Auftraggeber sind Heimarbeiter jedoch ähnlich den Arbeitnehmern sozial schutzbedürftig.
Heimarbeiter ist, wer in selbst gewählter Arbeitsstätte (eigene Wohnung oder selbst gewählter Betriebsstätte), allein oder mit seinen Familienangehörigen, im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet und die Verwertung der Arbeitsergebnisse jedoch unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt.
Bei Heimarbeitern handelt es sich nicht um Personen, die im Homeoffice tätig sind. Die Unterscheidung ist wichtig, auch wenn beide Personenkreise umgangssprachlich oft im selben Zusammenhang genannt werden. Heimarbeiter sind ebenfalls zu unterscheiden von Hausgewerbetreibenden.
Arbeitsrecht
1 Grundsätze
Heimarbeiter
Heimarbeiter im Sinne des HAG ist, wer in selbst gewählter Arbeitsstätte (die eigene Wohnung oder eine selbst gewählte Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt.
Erwerbsmäßiges Arbeiten liegt auch vor, wenn der Lebensunterhalt anderweitig gesichert ist; allerdings muss die Tätigkeit auf Dauer angelegt sein und zum Lebensunterhalt beitragen. Die Befreiung geringfügig Beschäftigter von der Sozialversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und die Übernahme der Lohnsteuer nach § 40a EStG hindern nicht die Annahme eines Heimarbeitsverhältnisses.
Hausgewerbetreibender
Hausgewerbetreibender im Sinne des HAG ist, wer in eigener Wohnung oder Betriebsstätte mit nicht mehr als 2 fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern Waren herstellt, bearbeitet oder verpackt, wobei er selbst wesentlich am Stück mitarbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt.
Zwischenmeister
Zwischenmeister im Sinne des HAG ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt.
Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende sind nur wirtschaftlich abhängig
Zum Begriff des Heimarbeiters und des Hausgewerbetreibenden gehört, dass diese Personen nicht in unmittelbarer Verbindung zum Absatzmarkt stehen und kein kaufmännisches Risiko tragen. Sie leisten typische Lohnarbeit, tragen kein Absatzrisiko und nehmen nicht am Unternehmergewinn teil. Spezifisches Kennzeichen ist die tatsächliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vom Auftraggeber. Im Gegensatz zum Arbeitnehmer fehlt es jedoch an der persönlichen Abhängigkeit. In Betracht kommt die Stellung als Heimarbeiter auch bei Homeoffice. Auch eine qualifizierte Angestelltentätigkeit kann in Heimarbeit ausgeführt werden.
Tatsächlicher Inhalt des Rechtsverhältnisses maßgeblich
Über die rechtliche Einordnung als Heimarbeit entscheidet der tatsächlich praktizierte Inhalt des Rechtsverhältnisses und nicht die Bezeichnung oder die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge.
Widersprechen sich schriftliche Vereinbarungen und tatsächliche Durchführung, so ist die tatsächliche Durchführung maßgebend.
Der Heimarbeiter wird nicht zum Selbstständigen, wenn er sich die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschafft; die Eigenschaft als Hausgewerbetreibender verliert er auch nicht, wenn er vorübergehend unmittelbar für den Absatzmarkt arbeitet.
Gleichstellung durch den Heimarbeiterausschuss
Den in Heimarbeit Beschäftigten (Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende) können bestimmte, ihnen wirtschaftlich ähnliche Personen, auch Zwischenmeister, durch den zuständigen Heimarbeiterausschuss gleichgestellt werden. Die Gleichstellung erstreckt sich regelmäßig auf die allgemeinen Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes und die Vorschriften über die Entgeltregelung, den Entgeltschutz und die Auskunftspflicht über Entgelte.
2 Schutzvorschriften
Das H...