Die grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehenden Heimarbeiter erhalten die Entlohnung i. d. R. nach der Stückzahl der hergestellten Gegenstände. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach dem üblichen Lohnsteuertarif von dem Betrag zu erheben, den er für die Arbeitsleistung im festgelegten Lohnzahlungszeitraum zahlt.

Erhält ein Heimarbeiter im Krankheitsfall statt der Entgeltfortzahlung einen laufenden Zuschlag zum Entgelt, ist dieser lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

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