Heimarbeiterzuschläge, die neben dem Grundlohn zur Abgeltung der durch die Heimarbeit entstehenden Mehraufwendungen (z. B. für die Bereitstellung von Heizung und Beleuchtung in den Arbeitsräumen) gezahlt werden, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit sie 10 % des Grundlohns nicht übersteigen.[1] Der Arbeitgeber hat diese Heimarbeiterzuschläge im Lohnkonto gesondert auszuweisen.[2]

Übersteigen die unmittelbar durch die Heimarbeit veranlassten Aufwendungen, z. B. Miete und Aufwendungen für Heizung, Beleuchtung der Arbeitsräume, Arbeitsmittel, Zutaten sowie für den Transport des Materials und der fertig gestellten Waren, die steuerfreien Heimarbeiterzuschläge, so ist der Unterschiedsbetrag als Werbungskosten berücksichtigungsfähig.

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