Für die Vergütung des Verwalters gibt es weder eine Gebührenordnung noch sonstige gesetzliche Vorschriften.

 
Hinweis

Vergütung frei vereinbar

Sie unterliegt der freien Vereinbarung und beträgt üblicherweise bei Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ca. 18 bis 28 EUR pro Wohneinheit und Monat, ca. 3 bis 5 EUR pro Garage/Stellplatz und Monat; bei Verwaltung des Sondereigentums ca. 5 % der Miete.

Nur für die sog. Wirtschaftlichkeitsberechnung (z. B. bei öffentlich geförderten Wohnungen) regelt die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV), wie hoch die Verwaltungskosten sein dürfen. Die Pauschalen gelten von 1.1.2020 bis 31.12.2022 (s. Tabelle).

 
Verwaltungsart EUR/pro Jahr II. BV
Wohnungseigentumsverwaltung einer Eigentumswohnung max. 356,79 § 41 Abs. 2
Mietverwaltung:
je Wohnung max. 298,41 § 26 Abs. 2
bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je Wohngebäude max. 298,41 § 26 Abs. 2
je Garage oder Einstellplatz max. 38,92 § 26 Abs. 3

Die Kosten der Verwaltung gehören nicht zu den Betriebskosten i. S. v. § 1 BetrKV und können daher nicht auf den Mieter umgelegt werden.

Kommt infolge der Vermittlung oder infolge des Nachweises durch den Verwalter ein Mietvertrag zustande, hat der Verwalter des Sondereigentums keinen Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung einer Maklerprovision.[1] Einem entsprechenden Anspruch des WEG-Verwalters, der ausschließlich das gemeinschaftliche Eigentum verwaltet, steht diese Vorschrift nicht entgegen, da er nicht Verwalter von Wohnräumen i. S. d. Wohnungsvermittlungsgesetzes ist.[2]

Provisionsunschädlich sind insofern übliche Service- bzw. Nebenleistungen des Wohnungseigentumsverwalters,

 
Praxis-Beispiel

Service-Leistungen des WE-Verwalters

Renovierungsarbeiten kleineren Umfangs wie Auswahl des Teppichbodens in Absprache mit dem Mieter, Auswahl und Beauftragung der Handwerker für Rechnung des Vermieters, Austausch von Badearmaturen

die der Verwalter für die zur Vermietung anstehende Eigentumswohnung organisiert, da solche Leistungen keine für die Annahme einer Verwaltungstätigkeit notwendige echte Repräsentation des Vermieters gegenüber dem Mieter darstellt.[3]

Auch eine Provisionszusage des Mieters an den Wohnungsvermittler ist nicht schon deshalb unwirksam, weil der Wohnungsvermittler gegenüber dem Eigentümer oder Vermieter eine Mietgarantie übernommen hat.[4] Dagegen hat der Wohnungsvermittler keinen Anspruch auf Provision, wenn für ihn als Mitarbeiter oder Gehilfe der bisherige Mieter der Wohnung tätig wird, der einen Nachmieter sucht.[5]

Ferner entfällt ein Provisionsanspruch, wenn aufgrund von bestimmten Umständen die vom Gesetz beabsichtigte Trennung zwischen Vermittlung und Verwaltung nicht gegeben ist

 
Praxis-Beispiel

Fehlende organisatorische Trennung

gemeinsames Büro, gemeinsamer Telefon- und E-Mailanschluss, gemeinsame Mitarbeiter

und daher eine, wenn auch nur abstrakte Gefahr eines Interessenkonflikts besteht. Durch den Vermittler dürfen keine Verwaltungsaufgaben und umgekehrt durch die Verwaltung keine Wohnungsvermittlung wahrgenommen werden.[6]

Ist ein Makler Gehilfe des Verwalters der Wohnung (z. B. als freier Mitarbeiter), schuldet ihm der Wohnungssuchende keine Maklerprovision. Insofern kommt es für die Frage, ob der Makler Mitarbeiter des Verwalters ist, entscheidend auf die Sicht des Wohnungssuchenden an und dessen Zuordnung des Maklers zum Lager des Verwalters bzw. Vermieters.[7]

[7] LG Hamburg, Urteil v. 27.2.2009, 320 S 89/08, WuM 2009 S. 243.

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