Für die Vergütung des Verwalters gibt es weder eine Gebührenordnung noch sonstige gesetzliche Vorschriften.
Vergütung frei vereinbar
Sie unterliegt der freien Vereinbarung und beträgt üblicherweise bei Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ca. 18 bis 28 EUR pro Wohneinheit und Monat, ca. 3 bis 5 EUR pro Garage/Stellplatz und Monat; bei Verwaltung des Sondereigentums ca. 5 % der Miete.
Nur für die sog. Wirtschaftlichkeitsberechnung (z. B. bei öffentlich geförderten Wohnungen) regelt die Zweite Berechnungsverordnung (II. BV), wie hoch die Verwaltungskosten sein dürfen. Die Pauschalen gelten von 1.1.2026 bis 31.12.2028 (s. Tabelle).
| Verwaltungsart |
EUR/pro Jahr |
II. BV |
| Wohnungseigentumsverwaltung einer Eigentumswohnung |
max. 445,32 |
§ 41 Abs. 2 |
| Mietverwaltung: |
| je Wohnung |
max. 372,46 |
§ 26 Abs. 2 |
| bei Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je Wohngebäude |
max. 372,46 |
§ 26 Abs. 2 |
| je Garage oder Einstellplatz |
max. 48,58 |
§ 26 Abs. 3 |
Die Kosten der Verwaltung gehören nicht zu den Betriebskosten i. S. v. § 1 BetrKV und können daher nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Kommt infolge der Vermittlung oder infolge des Nachweises durch den Verwalter ein Mietvertrag zustande, hat der Verwalter des Sondereigentums keinen Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung einer Maklerprovision. Einem entsprechenden Anspruch des WEG-Verwalters, der ausschließlich das gemeinschaftliche Eigentum verwaltet, steht diese Vorschrift nicht entgegen, da er nicht Verwalter von Wohnräumen i. S. d. Wohnungsvermittlungsgesetzes ist.
Provisionsunschädlich sind insofern übliche Service- bzw. Nebenleistungen des Wohnungseigentumsverwalters,
Service-Leistungen des WE-Verwalters
Renovierungsarbeiten kleineren Umfangs wie Auswahl des Teppichbodens in Absprache mit dem Mieter, Auswahl und ...