Normenkette

ZPO § 540 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Mitte (Urteil vom 30.06.2006; Aktenzeichen 6 C 4/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Juni 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 6 C 4/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Es folgen die wesentlichen Gründe der Entscheidung:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511 ff. ZPO. Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn die Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung und die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Einem Provisionsanspruch des Klägers steht § 2 Abs. 2 Nr. 3 WoVermG entgegen. Hiernach ist ein Provisionsanspruch dann ausgeschlossen, wenn eine Verflechtung zwischen Makler und Gegenpartei besteht. Die Norm zählt häufige und typische Fälle einer Verflechtung auf, ohne eine erschöpfende Regelung zu treffen. Nach dem Normzweck des WoVermG sollen die Wohnungssuchenden vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen geschützt werden, die sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden für sie ergeben. Außerdem soll die Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung verbessert werden. § 2 Abs. 2 WoVermG soll verhindern, dass Wohnungsvermittler Entgelte fordern, obwohl eine echte Vermittlungstätigkeit nicht vorliegt (BGH NJW 2003, 1393; NJW 2004, 286). Maßgeblich ist die Möglichkeit eines Interessenkonflikts, unabhängig davon, ob dieser im Einzelfall auch eintritt. § 2 Abs. 2 Nr. 3 WoVermG gilt insbesondere bei rechtlicher oder wirtschaftlicher Beteiligung des Vermittlers mit dem Vermieter. Die vom Gesetzgeber im Interesse der Wohnungssuchenden und der Transparenz angestrebte Trennung von Wohnungsvermittlung und Verwaltung wird aber nur dann zuverlässig erreicht, wenn nicht durch die Verwaltung Aufgaben des Vermittlers wahrgenommen werden oder durch den Vermittler Aufgaben der Verwaltung. Ein solches war jedoch nach dem unstreitigen Sachverhalt der Fall. Der Kläger unterhält ein Büro in Bürogemeinschaft mit der Vermieterin. Es wird der selbe Telefonanschluss genutzt. Auch die E-Mail-Adresse ist von der Vermieterin zur Verfügung gestellt. Der auf der Homepage der Vermieterin als Mitarbeiter aufgeführte Herr … hat in der Abwesenheit des Klägers die Korrespondenz mit dem Beklagten durchgeführt. Der Geschäftsführer der Vermieterin hat bei der Wohnungsübergabe den Vorschlag unterbreitet, die Provision auf 800,-- EUR zu senken. Hierbei ist es unerheblich, ob der Geschäftsführer … eine Auseinandersetzung über die Provision zwischen Kläger und Beklagten verhindern wollte und der Kläger dem später zugestimmt hat. Die Provisionszahlung betrifft allein das Verhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, so dass der Geschäftsführer der Vermieterin durch den gemachten Vorschlag die Aufgaben des Vermittlers wahrgenommen hat. Gleiches gilt für das Telefonat der Mitarbeiterin der Vermieterin, Frau …. Diese hat sich beim Beklagten auf ein Schreiben an den Kläger gemeldet und auch nach dem Vortrag des Klägers versucht, eine Auseinandersetzung über die Provision zu vermeiden. Eine vom Gesetz angestrebte Trennung zwischen Vermittlung und Verwaltung ist daher vorliegend nicht gegeben und ein Interessenkonflikt durchaus möglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

 

Unterschriften

Niemann für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger:

Richterin am Landgericht Niemann als Einzelrichterin,

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1828065

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