Begriff

Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG stellt die Aufstellung einer Hausordnung ein Regelbeispiel ordnungsmäßiger Verwaltung dar. Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG kann der Verwalter eigenständig sämtliche Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung treffen, die von untergeordneter Bedeutung und nicht mit erheblichen Verpflichtungen verbunden sind. Nach § 9b Abs. 1 WEG fungiert der Verwalter als (Ausführungs-)Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Folglich obliegt ihm insoweit auch die Durchführung und Überwachung der Einhaltung der Hausordnung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Aufstellung einer Hausordnung gehört gemäß § 19 Abs. 2Nr. 1 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Der Verwalter hat gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen.

BGH, Urteil v. 25.10.2019, V ZR 271/18: Die Wohnungseigentümer haben gegen den Mieter einer Sondereigentumseinheit, der bei der Nutzung des Gemeinschaftseigentums gegen eine von den Eigentümern vereinbarte oder beschlossene Gebrauchsregelung verstößt, einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB. Die Wohnungseigentümer haben gegen den Mieter einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit im Fall einer Nutzung, die der in der Teilungserklärung für diese Einheit getroffenen Zweckbestimmung widerspricht, einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB.

LG Frankfurt a. M., Urteil v. 11.6.2014, 2-13 S 168/13: Der Eigentümerversammlung kommt keine Beschlusskompetenz dahingehend zu, den Verwalter mit der Erstellung einer Hausordnung mit verbindlicher Wirkung zu beauftragen. Ein dennoch gefasster derartiger Beschluss ist nichtig.

BGH, Urteil v. 5.3.2014, VIII ZR 205/13: Ein Wohnungseigentümer haftet nach § 278 BGB für das Verschulden seiner Mieter und Untermieter.

BayObLG, Beschluss v. 7.3.1972, BReg 2 Z 59/71: Der Verwalter hat die Einhaltung der Hausordnung zu überwachen. Dies kann durch Maßnahmen wie Ermahnungen und Verbote erfolgen.

BayObLG, Beschluss v. 2.6.1981, BReg 2Z 46/80: Der Verwalter ist zum Aufstellen von Verbots- und Warnschildern verpflichtet.

 
Die häufigsten Fallen
  1. Verwalter müssen für die Durchführung der Hausordnung sorgen

    Der Verwalter ist verpflichtet, für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen. Diese Verpflichtung wird oftmals vernachlässigt bzw. nicht ernst genug genommen. Verwalter setzen hier häufig ihre Wiederbestellung nach ansonsten durchaus erfolgreicher Amtszeit wegen mangelnden Durchsetzungsvermögens gegenüber ‹störenden› Wohnungseigentümern aufs Spiel.

  2. Auch Kompetenzen gegenüber Dritten

    Da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch etwaige Unterlassungsansprüche der Wohnungseigentümer aus § 1004 BGB gegenüber Mietern ausübt, kommt dem Verwalter auch die Aufgabe zu, die Mieter zur Einhaltung der Hausordnung anzuhalten.

  3. Keine Eigenmacht des Verwalters

    Der Verwalter hat nach dem Gesetz keine Befugnis zur eigenmächtigen Einleitung gerichtlicher Verfahren gegen störende Wohnungseigentümer. Eine solche dürfte sich im Regelfall jedenfalls nicht aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ergeben.

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