Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung des Verwalters

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 28.04.1980; Aktenzeichen 7 T 2532/79)

AG Augsburg (Beschluss vom 14.08.1979; Aktenzeichen UR II 9/78)

 

Tenor

I. Auf die Sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1) wird der Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 28. April 1980 in Nummern I bis IV wie folgt geändert:

  1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 14. August 1979 in Nr. 1 aufgehoben, soweit damit auch das Begehren abgewiesen wurde, den Verwalter anzuweisen, Schilder aufzustellen, die das Abstellen von Fahrzeugen aller Art verbieten; weiter wird Nr. 2 dieses Beschlusses aufgehoben.
  2. Der Antragsgegner zu 3) wird verpflichtet, Schilder aufzustellen, die das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf den Grünflächen in der Südostecke des Anwesens … in … jenseits der … verbieten.

    Die genannten Grünflächen werden durch folgende Grenzen bestimmt:

    1. Im Norden: durch die Verlängerung der südlichen Begrenzung des Zugangs zu dem an der Ostseite des Hauses … gelegenen Eingang bis zur Ostgrenze des Grundstücks;
    2. im Osten: durch die Ostgrenze des Grundstücks;
    3. im Süden: durch die Südgrenze des Grundstücks;
    4. im Westen: durch die Verlängerung der Ostfront der Hauses … nach Süden bis zur Grundstücksgrenze.
  3. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragsteller als unbegründet zurückgewiesen.

II. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1) als unbegründet zurückgewiesen.

III. Die Antragsteller auf der einen Seite und die Antragsgegner zu 1) und zu 2) auf der anderen Seite haben jeweils als Gesamtschuldner je die Hälfte der Gerichtskosten sämtlicher Instanzen zu tragen. Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für alle Rechtszüge abgesehen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1) und zu 2) sind die Wohnungseigentümer der 1964 in Wohnungseigentum umgewandelten Wohnanlage … und … in … Verwalterin war bis 1.7.1979 die Firma Wohnungsbaugesellschaft … in …. und – nach einer dazwischen liegenden Tätigkeit eines gerichtlich bestellten Notverwalters – ab 1.8.1979 bis 31.12.1980 die Firma … und … in … Seit 1.1.1981 ist … Verwalter.

Die Anlage verfügt über 16 Garagen und 27 fest angelegte Kfz-Abstellplätze. Garagen und Abstellplätze sind von einer um das Gebäude führenden, auf dem Grundstück gelegenen Straße (…) aus erreichbar. Die Garagen liegen im Norden des Gebäudes, die Abstellplätze im Westen und Süden, jeweils zwischen der … und der Grundstücksgrenze. Im Osten wird das Grundstück von der … begrenzt. An die im Süden des Grundstücks gelegenen Abstellplätze, die nicht ganz bis in dessen Südostecke reichen, schließt sich eine durch Randsteine eingefriedete Grünfläche an, die sich sodann zwischen der … und der … nach Norden erstreckt.

Die Wohnung der Antragsteller liegt im Erdgeschoß an der Südostecke des Gebäudes … .

Die Teilungserklärung enthält keine Zweckbestimmung der gemeinschaftlichen unbebauten, außerhalb der Kfz-Abstellplätze gelegenen Flächen der Wohnanlage.

Seit langem werden Kraftfahrzeuge auf der Grünfläche abgestellt, die sich an die im Süden gelegenen Abstellplätze nach Osten anschließt und sodann entlang der … nach Norden erstreckt.

Die am 1.3.1974 von der Verwalterin erlassene Hausordnung enthielt folgende Bestimmungen:

„Nr. 1

Die Hausbewohner dürfen die im Sondereigentum und im Gemeinschaftseigentum stehenden Räume und Anlagen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend benutzen.

Nr. 20

Autos und Motorräder dürfen auf dem Grundstück – sofern nicht in Garagen untergebracht – nur auf den durch Farbmarkierung gekennzeichneten Abstellflächen geparkt werden. Dabei wird dringend gebeten, die Fahrzeuge mit den Auspuffrohren nach der vom Hause abgewandten Richtung einzuparken.

Jedes behindernde Parken auf Verkehrsflächen und vor Garageneinfahrten sowie jede Beeinträchtigung von Grünflächen ist untersagt.

…”

Die Antragsteller haben im ersten Rechtszug zunächst beantragt, die Verwalterin anzuweisen, das Abstellen von Fahrzeugen aller Art, insbesondere von Personenkraftwagen, auf den Grünflächen in der Südostecke des Anwesens … durch geeignete Maßnahmen, etwa Bepflanzung mit einer Hecke o.ä. zu unterbinden.

Mit einem in der Versammlung vom 3.7.1978 gefaßten Beschluß haben die Wohnungseigentümer die Nr. 20 der Hausordnung dahin geändert, daß das Wort „dürfen” durch das Wort „sollen” ersetzt wurde und die Worte „sowie jede Beeinträchtigung von Grünflächen” gestrichen wurden.

Daraufhin haben die Antragsteller mit dem am 27.7.1978 beim Amtsgericht Augsburg eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 26.7.1978 den weiteren Antrag gestellt, diesen Beschluß für ungültig zu erklären.

Mit einem in der Eigentümerversammlung vom 31.7.1979 gefaßten Beschluß wurde der Eigentümerbeschluß vom 3.7.1978 bestätigt.

Mit Beschluß vom 14.8.1979 hat das Amtsgericht Augsburg die Anträ...

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