Die einseitige Änderung einer Hausordnung ist möglich, wenn sich die Sachlage verändert hat.
Beispiele:
- Änderung der Haustürschließzeiten, wenn wegen der zunehmenden Gefahr des Einbruchs und des Eindringens hausfremder Personen ein früherer Türschluss angebracht ist;
- Verbot des Fütterns von Tauben, wenn anderenfalls eine Beschädigung der Hausfassade durch Taubenkot zu befürchten ist.
Vermeiden Sie späteren Streit
Beziehen Sie die gewünschte Änderung ausdrücklich in den bestehenden Mietvertrag ein.
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