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Hausordnung (Mietrecht)

Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Begriff

In die Hausordnung dürfen diejenigen Regelungen aufgenommen werden, die im Interesse eines reibungslosen Zusammenlebens der Hausbewohner, zum Schutz des Gebäudes und zur allgemeinen Ordnung und Sicherheit notwendig sind. Dabei wird im Allgemeinen unterschieden zwischen der einseitig erlassenen Hausordnung und der vertraglich vereinbarten Hausordnung.

1 Einseitig erlassene Hausordnung

Die einseitig vom Vermieter erlassene Hausordnung darf die vertraglichen Rechte der Mieter nicht beschränken. Daraus folgt zum einen, dass die dort enthaltenen Regelungen nur Ordnungsbestimmungen enthalten dürfen. Zum anderen, erweist sich der Regelungsgehalt als Deklaration dessen, was ohnehin nach der gesetzlichen Regelung unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung gilt.

 
Hinweis

Keine weiteren Pflichten

Die Begründung besonderer Vertragspflichten oder die Einschränkung gesetzlicher Gebrauchsrechte ist durch eine einseitig erlassene Hausordnung nicht möglich.

1.1 Benutzung der gemeinschaftlichen Hausteile

1.1.1 Hof

Die Hausordnung kann klarstellen, in welchem Umfang die Mieter den Hof des Hauses benutzen dürfen. Im Allgemeinen haben die Mieter insoweit keine Mitbenutzungsrechte.

 
Hinweis

Kfz im Hof

Deshalb dürfen im Hof keine Fahrzeuge abgestellt werden, soweit kein vertraglicher Anspruch besteht.

Ob der Hof von den Kindern der Mieter zum Spielen benutzt werden darf, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Die Frage ist dann zu bejahen, wenn der Hof mit entsprechenden Einrichtungen ausgestattet ist; sie ist zu verneinen, wenn sich das Gelände als zum Spielen objektiv ungeeignet erweist.

1.1.2 Türschließzeiten

Regelungen über das Schließen der Haustür sind rechtlich unbedenklich, wenn der Termin, der in der Hausordnung bestimmt wurde, den ortsüblichen Gepflogenheiten entspricht (etwa 22.00 Uhr) oder wenn aufgrund besonderer Vorkommnisse frühere Schließungszeiten erforderlich si...

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