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Störung des Hausfriedens

Ulf Wollenzin
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Hausfrieden ist die Einhaltung des Erfordernisses der gegenseitigen Rücksichtnahme, durch die das Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus überhaupt erst erträglich wird. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bedingt, dass sich jeder bei der Ausübung seiner mietvertraglichen Rechte so verhält, dass keiner der anderen Beteiligten mehr als unvermeidlich gestört wird.[1] Dies hat dort seine Grenze, wo (an sich störende) Verhaltensweisen als sozialadäquat anzusehen sind und daher von einem generellen oder im Einzelfall erklärten Einverständnis auszugehen ist (z. B. unvermeidlichen Störungen aus Anlass einer im Voraus angekündigten großen Familienfeier).

Die nachhaltige Störung des Hausfriedens kann langfristig Einfluss auf die Mieterstruktur und damit auf die Wirtschaftlichkeit Ihres Mietobjekts haben. Deshalb kann eine Kündigung notwendig sein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Bei einer Kündigung wegen Störung des Hausfriedens sind die §§ 543, 569 BGB einschlägig.

[1] § 241 Abs. 2 BGB.

1 Kündigungsrecht aus wichtigem Grund

Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.[1] Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Für Wohnraummietverhältnisse gilt ergänzend § 569 Abs. 2 BGB. Danach liegt ein wichtiger Grund i. S. v. § 543 Abs. 1 BGB vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, sodass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältni...

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