Nach § 305c Abs. 2 BGB werden überraschende Klauseln nicht Vertragsbestandteil. Da der Mieter in der Hausordnung nur allgemeine Verhaltensregeln erwartet, müssen Gebote oder Verbote, durch die gesetzliche Rechte tangiert werden, als überraschende Klauseln angesehen werden.

 
Praxis-Beispiel

Einige überraschende Klauseln

  • Verbot des Aufstellens von Waschmaschinen in der Wohnung
  • Verpflichtung des Erdgeschossmieters zu Streudiensten im Winter
  • vollständiges Verbot der Musikausübung

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