Bestimmungen, nach denen ganz allgemein Ruhestörungen zu vermeiden sind und ähnliche Regelungen, fügen der bestehenden Rechtslage nichts hinzu, sondern bekräftigen lediglich, was ohnehin selbstverständlich ist.

Einzelne Tätigkeiten, durch die Geräusche verursacht werden, insbesondere die Musikausübung, können durch eine einseitige Hausordnung nicht untersagt werden. Das Musizieren des Mieters innerhalb seiner Wohnung wird allgemein als zum vertragsgemäßen Gebrauch gehörend angesehen. Lediglich während der üblichen Ruhezeiten muss das Musizieren unterbleiben.

 
Hinweis

Übliche Ruhezeiten

Zur Ruhezeit zählt die Zeit zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr und die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr.

Je nach Ortsgepflogenheit kann die Ruhezeit auch länger sein. Daraus folgt, dass der Vermieter in einer einseitig erlassenen Hausordnung lediglich die Ruhezeit näher regeln darf.

Derartige Regelungen wirken auch zugunsten der übrigen Mieter mit der Folge, dass jeder Mieter die jeweils andere Mietpartei auf Einhaltung der Ruhezeiten in Anspruch nehmen kann.[1]

 
Wichtig

Beziehen Sie die Hausordnung in den Vertrag ein

Vermeiden Sie hier unbedingt Unsicherheiten. Eine konkrete Hausordnung ist meist sinnvoll. Deshalb vereinbaren Sie diese im Mietvertrag.

Wenn sich z. B. die Wohnungseigentümergemeinschaft eine neue Hausordnung gibt, gilt diese zunächst nur zwischen den Eigentümern, nicht für Ihren Mieter. Vereinbaren Sie daher mit diesem ausdrücklich, dass die Änderungen auch für Ihr Mietverhältnis gelten.

[1] OLG München, ZMR 1992 S. 246.

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