Die einseitig vom Vermieter erlassene Hausordnung darf die vertraglichen Rechte der Mieter nicht beschränken. Daraus folgt zum einen, dass die dort enthaltenen Regelungen nur Ordnungsbestimmungen enthalten dürfen und zum anderen, dass sich der Regelungsgehalt als Deklaration dessen erweist, was ohnehin nach der gesetzlichen Regelung unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung gilt.

 
Hinweis

Keine weiteren Pflichten

Die Begründung besonderer Vertragspflichten oder die Einschränkung gesetzlicher Gebrauchsrechte ist durch eine einseitig erlassene Hausordnung nicht möglich.

1.1 Benutzung der gemeinschaftlichen Hausteile

1.1.1 Hof

Die Hausordnung kann klarstellen, in welchem Umfang die Mieter den Hof des Hauses benutzen dürfen. Im Allgemeinen haben die Mieter insoweit keine Mitbenutzungsrechte.

 
Hinweis

Kfz im Hof

Deshalb dürfen im Hof keine Fahrzeuge abgestellt werden, soweit kein vertraglicher Anspruch besteht.

Ob der Hof von den Kindern der Mieter zum Spielen benutzt werden darf, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Die Frage ist dann zu bejahen, wenn der Hof mit entsprechenden Einrichtungen ausgestattet ist; sie ist zu verneinen, wenn sich das Gelände als zum Spielen objektiv ungeeignet erweist.

1.1.2 Türschließzeiten

Regelungen über das Schließen der Haustür sind rechtlich unbedenklich, wenn der in der Hausordnung bestimmte Termin den ortsüblichen Gepflogenheiten entspricht (etwa 22.00 Uhr) oder wenn aufgrund besonderer Vorkommnisse frühere Schließungszeiten erforderlich sind. Eine an Treu und Glauben orientierte Vertragsauslegung führt hier zum Ergebnis, dass der Mieter das Erforderliche tun muss, um Gefahren von dem Haus und den Mitbewohnern abzuwenden.

1.2 Reinigung der gemeinschaftlichen Hausteile

Siehe "Formularmietvertrag – allgemeine Ausführungen".

1.3 Verbot von Lärm

Bestimmungen, nach denen ganz allgemein Ruhestörungen zu vermeiden sind und ähnliche Regelungen, fügen der bestehenden Rechtslage nichts hinzu, sondern bekräftigen lediglich, was ohnehin selbstverständlich ist.

Einzelne Tätigkeiten, durch die Geräusche verursacht werden, insbesondere die Musikausübung, können durch eine einseitige Hausordnung nicht untersagt werden. Das Musizieren des Mieters innerhalb seiner Wohnung wird allgemein als zum vertragsgemäßen Gebrauch gehörend angesehen. Lediglich während der üblichen Ruhezeiten muss das Musizieren unterbleiben.

 
Hinweis

Übliche Ruhezeiten

Zur Ruhezeit zählt die Zeit zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr und die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr.

Je nach Ortsgepflogenheit kann die Ruhezeit auch länger sein. Daraus folgt, dass der Vermieter in einer einseitig erlassenen Hausordnung lediglich die Ruhezeit näher regeln darf.

Derartige Regelungen wirken auch zugunsten der übrigen Mieter mit der Folge, dass jeder Mieter die jeweils andere Mietpartei auf Einhaltung der Ruhezeiten in Anspruch nehmen kann.[1]

 
Wichtig

Beziehen Sie die Hausordnung in den Vertrag ein

Vermeiden Sie hier unbedingt Unsicherheiten. Eine konkrete Hausordnung ist meist sinnvoll. Deshalb vereinbaren Sie diese im Mietvertrag.

Wenn sich z. B. die Wohnungseigentümergemeinschaft eine neue Hausordnung gibt, gilt diese zunächst nur zwischen den Eigentümern, nicht für Ihren Mieter. Vereinbaren Sie daher mit diesem ausdrücklich, dass die Änderungen auch für Ihr Mietverhältnis gelten.

[1] OLG München, ZMR 1992 S. 246.

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