7.1 Überblick

Zusätzliche Vergünstigung

Neben den haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag

  • für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen,
  • die in einem in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden,

um 20 % der Arbeitskosten, höchstens um 1.200 EUR.[1]

Geltend gemacht werden können die Lohnaufwendungen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben[2] oder außergewöhnliche Belastung[3] berücksichtigt worden sind.

Die Geltendmachung erfolgt in der Einkommensteuererklärung im Jahr der Bezahlung.

Öffentlich geförderte Baumaßnahmen

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wird nicht für öffentlich geförderte Baumaßnahmen gewährt, für die eine öffentliche Förderung in der Form von zinsverbilligten KfW-Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen in Anspruch genommen werden.[4] Das gilt auch für nur teilweise geförderte Baumaßnahmen (z. B. bei Überschreitung des Förderhöchstbetrags). Eine Aufteilung der Aufwendungen für eine öffentlich geförderte (Einzel-)Maßnahme mit dem Ziel, für einen Teil der Aufwendungen die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG in Anspruch zu nehmen, ist nicht möglich.[5]

Ausnahme

Werden im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen mehrere (Einzel-)Maßnahmen durchgeführt, von denen einzelne öffentlich gefördert werden, ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für die Maßnahmen, die nicht unter diese öffentliche Förderung fallen, möglich.[6]

 
Praxis-Beispiel

Steuerermäßigung und öffentliche Förderung

D saniert die Heizungsanlage in seinem Einfamilienhaus. Dafür nimmt er die öffentliche Förderung in Anspruch. Gleichzeitig lässt er an den Außenwänden eine Wärmedämmung anbringen. Hierfür beantragt er keine öffentliche Förderung. Für die hierauf entfallenden Lohnkosten kann er die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen.

7.2 Begünstigte Arbeiten

Handwerkliche Tätigkeiten

Begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten, die von Eigentümern von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen und Gebäuden sowie von Mietern in Auftrag gegeben werden, wie z. B.

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden (z. B. Putzerneuerung, Anstrich- und Tapezierarbeiten),
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
  • Reparaturen am Gebäude,
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können[1] (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC),
  • Leistungen für die nachträglichen Hausanschlüsse an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsnetze, wie z. B.

    • Arbeitskosten für den Anschluss an das Trink- und Abwassernetz,
    • der stromführenden Leitungen im Haus oder
    • für das Ermöglichen der Nutzung des Fernsehens und des Internets sowie
    • die Kosten der Weiterführung der Anschlüsse, jeweils innerhalb des Haushalts.

Für die Kosten der erstmaligen Anschlüsse im Rahmen einer Neubaumaßnahme wird die Steuervergünstigung nicht gewährt.

Nebenleistungen zur Vorbereitung und Überwachung von Renovierungsmaßnahmen, wie z. B. für Architekten, Statiker, sollen nicht begünstigt sein[2], da es sich hier um keine Handwerkerleistungen handelt. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes (Maßnahmen zur Verhinderung von Schwarzarbeit) müsste die Berücksichtigung bejaht werden. Offensichtlich gehen Gesetzgeber und Finanzverwaltung von der irrigen Annahme aus, dass es bei den Freiberuflern keine Schwarzarbeit gibt.

Entsorgung als Nebenleistung

Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht, sind ebenfalls nicht begünstigt. Etwas anderes gilt, wenn die Entsorgung als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen ist (z. B. Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung eines Bads, Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege).[3]

Auch Herstellungskosten begünstigt

Der Steuerabzug kommt für alle handwerklichen Tätigkeiten in Betracht, die in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.

Nicht bei Neubau

Es kommt nicht darauf an, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Deshalb sind auch die sog. anschaffungsnahen Herstellungskosten[4] begünstigt. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme vor dem Einzug sind jedoch ausgeschlossen.

Geänderte Rechtsauslegung

Ursprünglich hatte die Finanzverwaltung alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nu...

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