Problemüberblick

Im Fall, der an dieser Stelle sehr verkürzt dargestellt wird und unbedingt im Original nachgelesen werden sollte, wenn dazu ein Anlass gegeben ist, bestehen zwischen K und den Dienstleistern keine unmittelbaren vertraglichen oder vertragsähnlichen Rechtsbeziehungen. Der BFH klärt u. a., dass die "Inanspruchnahme" haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen aber auch nicht erfordert, dass der Steuerpflichtige einen eigenen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Leistungserbringer besitzt. Der Steuerpflichtige nimmt also haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dadurch in Anspruch, dass ihm die betreffenden Leistungen zugutekommen.

Rechnung

Ferner führt der BFH vor allem zum Begriff der "Rechnung" aus. Der Regelungszweck des § 35a EStG, Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu fördern und die Schwarzarbeit zu bekämpfen, und der herkömmliche Begriff "Rechnung" erforderten, dass sich aus der Rechnung die wesentlichen Grundlagen der steuerlich geförderten Leistungsbeziehung entnehmen ließen. Daher müssten sich aus der Rechnung der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der Handwerkerleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger der Leistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Leistung sowie die dafür jeweils geschuldeten Entgelte ergeben. Überblick:

  • Hinsichtlich der Aufwendungen für die Funktionsprüfung RWM (Rauchwarnmelder) hatte K nach der BFH-Ansicht eine "Rechnung" erhalten, die den Anforderungen entspricht. Denn K lag die Einzeljahresabrechnung des X vor. Der Bezeichnung "Funktionsprüfung RWM" konnte entnommen werden, dass in dem abgerechneten Betrag nur Arbeitskosten enthalten waren. Hinsichtlich der Leistungszeit reichte dem BFH die Angabe des Zeitraums "01.01.2016 – 31.12.2016" aus.
  • In Bezug auf die Treppenhausreinigung sowie das Schneeräumen und die Gartenpflege hatte K hingegen keine Rechnungen der jeweiligen Leistungserbringer erhalten. Dies stand der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nicht grundsätzlich entgegen. Nach BFH-Ansicht können die Betriebskostenabrechnung des vermietenden Wohnungseigentümers X bzw. die Jahresabrechnung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Rechnungen der Leistungserbringer repräsentieren. Aus ihnen müssten dann aber die für eine Rechnung wesentlichen Angaben entnommen werden können. Fehle es hieran, seien die Mieter oder Wohnungseigentümer aufzufordern, sich die Rechnungen der Leistungserbringer oder Rechnungskopien zu verschaffen und diese vorzulegen. Erhalte der Mieter oder Wohnungseigentümer trotz hinreichender Bemühungen keine (Kopien der) Rechnungen der Leistungserbringer, kämen Vorlageverlangen der Finanzbehörde oder des FG bzw. die Vernehmung von Zeugen in Betracht. Nur in letzter Konsequenz werde man den steuerpflichtigen Mieter oder Wohnungseigentümer darauf verweisen können, den Erhalt (von Kopien) der Rechnungen im Zivilrechtsweg – unter Aussetzung des Besteuerungs- oder Klageverfahrens – zu erstreiten.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Jahresabrechnungen enthalten die nach BFH-Ansicht notwendigen Angaben nicht! Aus ihnen können die für eine Rechnung wesentlichen Angaben nicht entnommen werden. Dies ist nicht ihre Aufgabe. Es ist daher zu erwarten, dass die Wohnungseigentümer und Mieter sich verstärkt bemühen werden, Rechnungen der Leistungserbringer oder Rechnungskopien zu verschaffen!

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