Mieter und Wohnungseigentümer können die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen, wenn sie nicht selbst die Verträge mit den Leistungserbringern abgeschlossen haben. Aus der Rechnung müssen sich allerdings der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der Handwerkerleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger der Leistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Leistung sowie die dafür jeweils geschuldeten Entgelte ergeben.

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