
Die Krankenkasse erstattet keine Kosten, wenn der Haushalt von Verwandten/Verschwägerten bis zum 2. Grad fortgeführt wird. Es können jedoch entstandene Kosten, wie z. B. Fahrkosten und/oder Verdienstausfall, erstattet werden. Höchstens jedoch die Kosten, die für eine nicht verwandte/verschwägerte Ersatzkraft entstanden wären.[1]
Verwandte bis zum 2. Grad des Versicherten sind
- Eltern,
- Kinder (einschließlich der für ehelich erklärten und der angenommenen Kinder),
- Großeltern,
- Enkelkinder und
- Geschwister.[2]
Verschwägerte bis zum 2. Grad des Versicherten sind
- Stiefeltern,
- Stiefkinder,
- Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten/Lebenspartners),
- Schwiegereltern,
- Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter),
- Schwiegerenkel (Ehegatten/Lebenspartner der Enkelkinder),
- Großeltern des Ehegatten/Lebenspartners,
- Stiefgroßeltern und
- Schwager/Schwägerin.[3]
Kostenerstattung einer selbst beschafften bis zum 2. Grad verwandten/verschwägerten Ersatzkraft
Die Versicherte (40 Jahre) hat Anspruch auf Haushaltshilfe vom 13.1. bis 21.1.2021 jeweils montags bis freitags (= 7 Anspruchstage) von 8 bis 16 Uhr (= 8 Stunden). Die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernimmt die Mutter der Versicherten (Verwandte 1. Grades). Es entstehen Fahrkosten in Höhe von insgesamt 94,50 EUR.
Berechnung der Kostenerstattung:
- Tägliche Kosten
94,50 EUR : 7 Tage = 13,50 EUR - Täglicher Höchstbetrag
82 EUR - Vergleich tägliche Kosten mit Höchstbetrag
13,50 EUR < 82 EUR - Kostenerstattung
13,50 EUR x 7 Tage = 94,50 EUR*
* Der Erstattungsbetrag ist noch um die gesetzliche Zuzahlung von 10 % der für die Leistungserbringung erstatteten Kosten, mindestens 5 EUR und höchstens 10 EUR je Kalender(Anspruchs)tag, zu mindern.
Geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten/Lebenspartner
Die Begrenzung der Höhe der Kostenerstattung auf entstandene Fahrkosten und/oder Verdienstausfall ist auch bei geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner anzuwenden.[4]
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