Das Verlangen nach § 17 Abs. 1 WEG bedarf nach h. M. grundsätzlich eines Beschlusses[1], der nicht selbst die Entziehung des Wohnungseigentums zur Folge hat, sondern eine besondere Prozessvoraussetzung der folgenden Entziehungsklage darstellt. Es muss die Veräußerung des Wohnungseigentums verlangt werden. Dies muss sich unzweifelhaft aus der Beschlussformulierung, wie sie vom Verwalter festgestellt wurde, ergeben.

 

Musterbeschluss: Entziehung des Wohnungseigentums[2]

TOP XX: Entziehung des Wohnungseigentums Nr. ___

  1. Wohnungseigentümer _________ [Name] soll sein Wohnungseigentum Nr. ___ veräußern. Sollte das Wohnungseigentum innerhalb von 6 Monaten nicht veräußert sein oder der Wohnungseigentümer die Veräußerung endgültig ablehnen, wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Wege der Entziehungsklage und anschließenden Zwangsvollstreckung vorgehen.
  2. Für diesen Fall wird der Verwalter bereits jetzt ermächtigt, Rechtsanwalt _________ [Name und Anschrift] mit der Erhebung der Entziehungsklage und Zwangsvollstreckung zu beauftragen und zu bevollmächtigen.
  3. Die Mittel für die Entziehungsklage sind dem Verwaltungsvermögen zu entnehmen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

Die Einladung zur Eigentümerversammlung muss deutlich erkennen lassen, dass die Wohnungseigentümer über ein Entziehungsverlangen nach § 17 WEG beschließen sollen.[3] Hierfür genügt der Begriff "Abmeierungsklage".[4] Besser ist indes eine inhaltlich klare, für jedermann verständliche Ankündigung.

 

Muster: Ankündigung des Entziehungsbeschlusses in der Tagesordnung

(...)

TOP ____: Beschlussfassung über ein Verlangen nach § 17 WEG gegen Wohnungseigentümer _______ [Name], sein Wohnungseigentum zu veräußern.

(...)

[1] BGH, Urteil v. 8.7.2011, V ZR 2/11, NJW 2011 S. 3026 Rn. 4; a. A. Hogenschurz/Hogenschurz, § 17 WEG Rn. 29.
[2] Siehe auch Bruns/Hintzen ZWE 2018, S. 73, 75 und Fritsch in Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht, § 5 Rn. 21.

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