Alexander C. Blankenstein
Schwere Pflichtverletzung des Wohnungseigentümers
Bei der Entziehung des Wohnungseigentums handelt es sich um den schwersten aller möglichen Eingriffe in das Eigentum. Voraussetzung ist, dass sich ein Wohnungseigentümer einer so schweren Pflichtverletzung der ihm gegenüber den anderen Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestehenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem störenden Eigentümer nicht mehr zugemutet werden kann. Die Entziehung des Wohnungseigentums verstößt jedenfalls nicht gegen Art. 14 GG.
Das Regelbeispiel des Zahlungsverzugs in § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG a. F. ist seit Inkrafttreten des WEMoG entfallen. Der neue § 17 WEG konnte modifiziert werden, weil im Zuge des WEMoG auch der für das Zwangsversteigerungsverfahren einschlägige § 10 ZVG entsprechend geändert wurde. Durch Aufhebung von § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG a. F. existiert keine betragsmäßige Mindestgrenze mehr, sodass aus jedem Zahlungstitel unmittelbar die Zwangsversteigerung beantragt werden kann.
Fortlaufend unpünktliche Zahlung von Hausgeld
Auch eine fortlaufend unpünktliche Erfüllung von Hausgeld- und anderen Zahlungsansprüchen der Gemeinschaft kann den Wohnungseigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem säumigen Wohnungseigentümer unzumutbar machen. Bei einer Entziehung aus diesem Grund muss der säumige Wohnungseigentümer vor Beschlussfassung über die Entziehung abgemahnt werden. Fraglich ist insoweit, ob eine "Vorratsbeschlussfassung" in Form eines "Orga"-Beschlusses möglich ist, der grundsätzlich und generell festlegt, unter welchen näher definierten Voraussetzungen die Entziehung des Wohnungseigentums erfolgt, ohne dass es einer (nochmaligen) konkreten Beschlussfassung hierzu bedarf. Da eine Entziehung des Wo...