Ist kein Regelbeispiel erfüllt, ist zu untersuchen, ob eine schwere Verletzung im Übrigen vorliegt. Der Wortlaut des § 17 Abs. 1 WEG lässt erkennen, dass insoweit nur besonders schwere Pflichtverstöße eine Eigentumsentziehung rechtfertigen können.[1] Dazu gehören insbesondere

  • die fortlaufend unpünktliche Erfüllung von Hausgeld- und anderen Zahlungsansprüchen[2],
  • schwere, fortdauernde Beleidigungen[3],
  • Tätlichkeiten oder Straftaten gegen die übrigen Wohnungseigentümer (z. B. Einbrüche in fremde Keller und Sachbeschädigungen), aber auch die Androhung oder Durchführung von Straftaten, Gewalttätigkeiten[4],
  • Verschmutzungen[5] oder Fäkalgerüche.[6]

Die Ausübung von Eigentümerrechten stellt grundsätzlich keinen Pflichtverstoß dar.[7] Anders liegt es, wenn die Wahrnehmung der Rechte rechtsmissbräuchlich erfolgt, mithin, wenn sie ausschließlich einem wohnungseigentumsfremden oder -feindlichen Ziel dient, z. B. der Herbeiführung eines verwalterlosen Zustandes, und nach Intensität und Umfang ihrer Instrumentalisierung für solche Ziele den übrigen Wohnungseigentümern nicht mehr zuzumuten ist.[8] Die unzumutbare Beeinträchtigung muss im Zeitpunkt der Geltendmachung des Entziehungsanspruchs grundsätzlich noch vorliegen, es muss eine Wiederholungsgefahr bestehen.[9]

 

Wohnungseigentümer als Verwalter

Ist ein Wohnungseigentümer zugleich Verwalter, so können in Ausübung des Amtes begangene Pflichtverletzungen wegen der daraus folgenden Störung des Vertrauensverhältnisses ebenfalls eine Entziehung des Wohnungseigentums rechtfertigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge