Entscheidungsstichwort (Thema)

Entziehung des Wohnungseigentums wegen schwerer Verletzung von Gemeinschaftspflichten durch den psychisch kranken Eigentümer. Gewährung einer Räumungsfrist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ständig andauernde, stechend-beißende Fäkalgerüche aus der Wohnung eines psychisch kranken Wohnungseigentümers rechtfertigen die Entziehung des Wohnungseigentums gem WEG § 18 (juris: WoEigG) jedenfalls dann, wenn eine Änderung dieses Zustandes auch auf absehbare Zeit mangels vorhandener Behandlungseinsicht nicht zu erwarten ist.

2. Dem steht in einem solchen Fall nicht entgegen, daß das Verhalten des Kranken möglicherweise nicht von einem Verschulden im Sinne einer persönlichen Vorwerfbarkeit bzw Zurechenbarkeit getragen ist.

3. WEG § 18 sieht weder unmittelbar die Gewährung einer Räumungsfrist vor, noch wäre eine analoge Anwendung mietrechtlicher Normen mit Sinn und Zweck der Entziehungsklage vereinbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733151

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