Der Verwaltervertrag ist nach derzeit h. M. kein Ort, die Rechte des Verwalters nach § 27 Abs. 1 WEG klarzustellen.

Eine Vertragsregelung, die dem Verwalter etwa das Hausgeldinkasso erlaubt, ist nämlich weder eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer untereinander im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG, noch stellt sie einen Beschluss nach § 27 Abs. 2 WEG dar.[1]

Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der Verwaltervertrag in der Praxis von vielen als ausreichend und richtiger "Ort", an dem sich eine Ermächtigung befinden kann, angesehen wird. Regelmäßig ist dies allerdings – ohne es deutlich zu machen – "verkürzt" ausgedrückt. Denn die Autoren werden eine Ermächtigung im Verwaltervertrag nur dann als ausreichend betrachten, wenn die Wohnungseigentümer diesen "beschlossen" haben, der Vertrag also der Versammlung vorlag und als Ganzes beschlossen wurde und die "Ermächtigung" im Verwaltervertrag somit letztlich nur eine Vollmachtsurkunde ist.[2] Wird so vorgegangen, mag mit dem Genehmigungsbeschluss zum Verwaltervertrag tatsächlich zugleich auch ein Beschluss nach § 27 Abs. 2 WEG gefasst werden (dies ist aber nicht transparent und verstößt gegen neuere Rechtsprechung).[3]

 

Verwaltervertrag stammt vom Verwaltungsbeirat

Beschränken sich die Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit der Bestellung eines Verwalters lediglich auf die Auswahl eines Kandidaten und überlassen sie es dem Verwaltungsbeirat, die weiteren Einzelheiten des Verwaltervertrags auszuhandeln, so soll dieser zwar befugt sein, einen Verwaltervertrag abzuschließen, soweit die vertraglichen Einzelabreden den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.[4] Jedenfalls erwächst aus einem solchen Beschluss aber nicht ohne Weiteres die Rechtsmacht, dem Verwalter weitergehende Ermächtigungen zu erteilen. Hierzu bedarf es eindeutiger Erklärungen aller Wohnungseigentümer.[5]

[1] AG Berlin-Mitte, Beschluss v. 28.5.2018, 26 C 13/18, ZWE 2019 S. 97 Rn. 9; Schultzky, ZWE 2021, S. 62, 66; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, , WEG-Recht 2021, 2021, Kap. 9 Rn. 151; Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, 2020, Rn. 504.
[2] Siehe nur LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 3.4.2017, 2-13 S 85/16, ZWE 2017 S. 320 Rn. 7; Becker in Bärmann, WEG, 14. Auflage, § 28 Rn. 262.
[5] LG Berlin, Urteil v. 24.8.2018, 55 S 86/17 WEG, ZWE 2019 S. 89 Rn. 5; AG Berlin-Mitte, Beschluss v. 28.5.2018, 26 C 13/18, ZWE 2019 S. 97 Rn. 9.

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