Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss sich zweitinstanzlich vor dem Landgericht und beim BGH, sollte die Hausgeldklage dorthin kommen, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Erstinstanzlich, also beim Amtsgericht, ist es anders. Dort muss sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, kann dies aber tun.

 

Regelfall: Rechtsanwalt

Nach hier vertretener Ansicht sollte sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in aller Regel dazu entscheiden, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Ist der Verwalter selbst ein Rechtsanwalt oder in der Führung von Hausgeldklagen erfahren, spricht aber auch nichts dagegen, den Verwalter die Klage führen zu lassen. Hingegen sollten die Wohnungseigentümer davon absehen, selbst die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu vertreten. Ist ein Wohnungseigentümer Rechtsanwalt, kann er freilich beauftragt werden, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu vertreten.

Der Anwaltsvertrag für einen Anwalts- oder Parteiprozess wird unmittelbar zwischen dem Rechtsanwalt und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geschlossen.

 

Musterschreiben: Prozessvollmacht

Rechtsanwalt / Rechtsanwältin / Rechtsanwälten _______________

wird hiermit in Sachen

______________________

gegen

______________________

wegen______________________

Prozessvollmacht

erteilt.

Die Prozessvollmacht ermächtigt nach §§ 81 ff. ZPO zu Prozesshandlungen einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen. (Die Prozessvollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z. B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie Insolvenzverfahren). Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen (Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen).

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Ort, Datum

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Unterschrift

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