Erhebt der Hausgeldschuldner keinen Widerspruch, erlässt das Mahngericht auf der Grundlage des Mahnbescheids gegen ihn auf Antrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Vollstreckungsbescheid. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden. Der Antrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind (in der Regel keine).

Der Vollstreckungsbescheid wird dem Hausgeldschuldner von Amts wegen zugestellt. Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Der Hausgeldschuldner kann sich auch noch gegen den Vollstreckungsbescheid ganz oder teilweise wehren und binnen 2 Wochen Einspruch einlegen. In diesem Fall gibt das Mahngericht die Sache wiederum an das WEG-Gericht ab. Das Verfahren entspricht ab diesem Zeitpunkt einer normalen Hausgeldklage.

 

Vorsicht: Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht versäumen!

Hat der Antragsgegner keinen Widerspruch erhoben und beantragt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Erlass eines Vollstreckungsbescheids binnen einer 6-monatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg!

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