Der Hausgeldschuldner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Das Gericht setzt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von einem etwaigen Widerspruch des Hausgeldschuldners und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis.

Ist rechtzeitig Widerspruch erhoben worden, prüft das Mahngericht, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat (der Antrag wird in der Regel bereits im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt; er kann aber – z. B. aus Kostengründen – auch später gestellt werden). Ist dies der Fall, gibt das Mahngericht den Rechtsstreit von Amts wegen an das WEG-Gericht ab. Das Verfahren entspricht ab diesem Zeitpunkt einer normalen Hausgeldklage.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge