1.3.1 Überblick

Bevor eine Klage erhoben oder ein Mahnverfahren betrieben wird, ist zu klären, ob die Wohnungseigentümer einem gerichtlichen Vorgehen Hemmnisse in den Weg gestellt haben oder ob es als richtig erscheint, eine Mediation anzustreben.

1.3.2 Vorschalt- oder Güteverfahren

Wohnungseigentümer können als Prozesshindernis ein "Vorschalt- oder Güteverfahren" vereinbaren ("Streitigkeiten … sind vor der Einleitung gerichtlicher Schritte dem … vorzutragen"). Bevor Hausgeld gerichtlich eingetrieben wird, muss dies beachtet werden. Die Durchführung des Vorschaltverfahrens ist nicht entbehrlich, wenn die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung mit dem Gegenstand befasst waren.[1] Die Wohnungseigentümer können diese Frage auch nicht an sich ziehen. Erhebt ein Verwalter daher ohne ein Vorschaltverfahren Klage, ist diese so lange unzulässig, als das Verfahren nicht durchgeführt (und erfolglos geblieben) ist.[2]

1.3.3 Schiedsvereinbarungen

Die Wohnungseigentümer können ferner ein Schiedsverfahren im Sinne von §§ 1025 ff. ZPO vereinbaren.[1] Dieses Schiedsverfahren tritt vollständig an die Stelle eines streitigen Verfahrens. Eine gleichwohl erhobene Klage ist auf Rüge als unzulässig abzuweisen.[2] Für das Schiedsverfahren gelten die §§ 1029 ff. ZPO.

[1] OLG München, Beschluss v. 5.2.2018, 34 Sch 28/16, ZfIR 2018 S. 493; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 17.10.1985, 3 W 192/85, ZMR 1986 S. 63; AG München, Urteil v. 24.9.2009, 483 C 434/09, ZMR 2010 S. 649; einführend Elzer/Kern, MietRB 2010, S. 148 ff.

1.3.4 Mediation im Wohnungseigentumsrecht

Die Wohnungseigentümer können als gewillkürtes Prozesshindernis oder auch begleitend zu einem ordentlichen Verfahren eine Mediation vereinbaren.[1] Ist die Mediation als Vorschalt- oder Güteverfahren für eine Hausgeldklage vorgesehen[2], gilt das dazu in Kap. 1.3.2 Ausgeführte entsprechend.

[1] Schmidt, ZWE 2009, S. 432 ff.
[2] Dazu Elzer, ZWE 2010, S. 442, 443.

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